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Indien

Stand: 01.01.2024


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich:  Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten,
  • Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt,
  • Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten sowie
  • jede andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, soweit sie ihre Rechte von einer oben bezeichneten Person ableitet.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer von einem Dienstgeber mit Betriebsstätte im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Dienstnehmer von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet  eines Drittstaates entsendet und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate.
  • Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  • Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963.
  • Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
Formular: A/IN 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.