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Wiedereingliederungsteilzeit

Stand: 01.01.2024


Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unterliegt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung, da das zu beziehende Entgelt nach wie vor über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss.

Die Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen (entsprechend der Arbeitszeit reduzierten) beitragspflichtigen Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen.

Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge ist jedoch während der gesamten Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit auf Grundlage des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten (Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen).

Zusätzlich besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer in diesem Zeitraum eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dazu keine Beiträge zu leisten.

Wiedereingliederungsgeld

Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gebührt neben dem aus der Teilzeitbeschäftigung zustehenden Entgelt ein Wiedereingliederungsgeld. Dieses ist von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger zu beantragen, der auch die Auszahlung für jeweils 28 Tage im Nachhinein durchführt.

Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld, welches entsprechend der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu aliquotieren ist. Wird beispielsweise eine Arbeitszeitreduktion um 50 Prozent vereinbart, so gebührt die Leistung in der Höhe von 50 Prozent des erhöhten Krankengeldes.

Weitere Informationen zur Wiedereingliederungsteilzeit finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet".