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Fragen und Antworten zur Geringfügigkeitsgrenze

Stand: 01.01.2024


Unbefristetes bzw. für zumindest einen Monat ­vereinbartes Dienstverhältnis

Ist bei einem unbefristeten Dienstverhältnis, das unter­monatig beginnt, für die Beurteilung der Geringfügigkeit immer auf ein (fiktives) Monatsentgelt hochzurechnen?
Nein. Ist das für einen ganzen Kalendermonat gebührende Entgelt bereits bekannt (zum Beispiel auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen oder arbeitsrechtlicher Vereinbarungen), ist bei einem untermonatigen Beginn (oder Ende) keine Hochrechnung notwendig.

Beispiel:

  • Unbefristetes Dienstverhältnis ab 15.01.
  • Entgelt für Jänner 250,00 Euro. Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat 600,00 Euro.
  • Für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die 600,00 Euro heranzuziehen, daher Anmeldung zur Vollversicherung ab 15.01.


Bei einem befristeten Dienstverhältnis muss es sich nicht immer um eine kalendermäßige Befristung mit einem exakten Beendigungsdatum handeln, sondern das Ende kann auch mit dem Eintritt eines bestimmten, objektiven Ereignisses vereinbart werden. Ein Dienstverhältnis wurde nun für die Dauer einer Krankenstands- oder Urlaubsvertretung abgeschlossen. Nach welchen Kriterien ist hier die Geringfügigkeit zu beurteilen?
Ist bei einer Vertretung bereits im Voraus absehbar, dass diese weniger als einen Monat dauern wird, hat die Beurteilung der Geringfügigkeit nach den Regeln der für kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnisse zu erfolgen. Bei Krankenstandsvertretungen ist es ratsam, auf die auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der zu vertretenden Person ausgewiesene "voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit" Bedacht zu nehmen.

Mit einem Dienstnehmer wurde ein unbefristetes (freies) Dienstverhältnis abgeschlossen. Da die Auftragslage sehr stark schwankt, wurde kein "fixes" Monatsgehalt vereinbart, sondern eine exakte Abrechnung der im jeweiligen Monat erbrachten Leistungen. Wie hat die Beurteilung der Geringfügigkeit zu erfolgen?
Hier ist das im jeweiligen Kalender­monat erzielte bzw. arbeitsrechtlich gebührende Entgelt heranzuziehen und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenüberzustellen. Achten Sie dabei bitte auf die Bestimmungen zum "Schutzmonat". 

Wann liegt ein zumindest für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis vor?
Es ist (wie bei der Betrieblichen Vorsorge) das sogenannte "Naturalmonat" heranzuziehen.

Laut Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. 

Dazu folgende Beispiele:

  • 01.01. bis 31.01. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 02.01. bis 31.01. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 01.01. bis 30.01. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 15.01. bis 15.02. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 15.01. bis 14.02. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 15.01. bis 13.02. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 30.01. bis 28.02. (kein Schaltjahr) = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 29.01. bis 27.02. (kein Schaltjahr) = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung


Eine Dienstnehmerin soll für etwa 2,5 Monate je einen Acht-Stunden-Arbeitstag pro Woche arbeiten, wobei der Stundensatz 9,71 Euro beträgt. Daraus ergibt sich pro Arbeitstag ein Entgelt von 8 x 9,71 Euro = 77,68 Euro. Die Dienstnehmerin beginnt am 28.08. zu arbeiten. In einem Kalendermonat wird sie an maximal fünf Arbeitstagen tätig werden. Das Entgelt von 5 x 77,68 Euro = 388,40 Euro liegt daher unter der Geringfügigkeitsgrenze. Ist die Dienstnehmerin jetzt auch im August als geringfügig abzurechnen, wenn ihr Entgelt für die Arbeit am 28.08. mit 77,68 Euro festgelegt wurde? 
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 Euro (Wert 2024) gebührt. Die Dienstnehmerin ist in diesem Beispiel auch im Monat August geringfügig abzurechnen, da sie auch dann, wenn sie nicht untermonatig begonnen hätte, im August (wie in den Folgemonaten) maximal 388,40 Euro verdient hätte.

Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis

Welches Entgelt ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit maßgeblich, wenn ein kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis innerhalb des gleichen Kalendermonates beginnt und endet?
Hier ist stets das vereinbarte Einkommen relevant, das für den vereinbarten Zeitraum gebührt. 

Beispiel:

  • Befristetes Dienstverhältnis vom 10.01. bis 19.01.
  • Entgelt für den vereinbarten Zeitraum 600,00 Euro, daher über der Geringfügigkeitsgrenze.


Was ist, wenn in diesem Fall das Dienstverhältnis statt wie vereinbart am 19.01. bereits am 14.01. endet und daher nur ein Entgelt von 250,00 Euro ausbezahlt wird?
Auch dann ist das für den ursprünglichen Zeitraum vereinbarte Entgelt von 600,00 Euro heranzuziehen, das Dienstverhältnis bleibt vollversichert. Siehe auch nachfolgenden Grundsatz.


Allgemeiner Grundsatz

Sofern sich die Höhe des Entgeltanspruches nicht ändert, bleibt ein geringfügiges Dienstverhältnis immer geringfügig und ein vollversichertes Dienstverhältnis immer vollversichert.

Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis untermonatig beginnt, endet oder früher als vereinbart endet (beachten Sie bitte Beispiel 3). Eine eventuell resultierende Urlaubsersatzleistung ändert nichts an diesem Grundsatz.


Wie ist vorzugehen, wenn das für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnis in einem Kalender­monat beginnt und im anderen endet?
Hier ist jeder Kalendermonat (samt dem jeweils in diesem Kalendermonat anfallenden Entgelt) separat zu betrachten.

Beispiel:

  • Befristetes Dienstverhältnis vom 31.01. bis 15.02.
  • Entgelt für den gesamten Zeitraum 800,00 Euro.
  • Aber: tatsächliches Entgelt für Jänner 50,00 Euro (= unter der Geringfügigkeitsgrenze) und für Februar 750,00 Euro (= über der Geringfügigkeitsgrenze).


Fallweise Beschäftigung

Kann es sein, dass ein fallweise Beschäftigter in einem Kalendermonat mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze verdient, er aber aus Dienstgebersicht auf Grund der tageweisen Betrachtung trotzdem nur geringfügig zu melden ist?
Ja. Der Versicherte wird dann allerdings nachträglich in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen und erhält vom Krankenversicherungsträger einen Pauschalbetrag vorgeschrieben.

Dienstgeberabgabe

Kann der Fall eintreten, dass die Dienstgeberabgabe auch dann abzuführen ist, wenn die Dienstgeberin zwar nur einen geringfügigen Dienstnehmer beschäftigt, dieser aber in einem Kalendermonat mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei ihr ausübt, mit denen er über das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze kommt?
Nein. Voraussetzung für die Dienstgeberabgabe ist nach wie vor, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in einem Kalendermonat zumindest zwei geringfügig Beschäftigte hat.

Wie ist die Dienstgeberabgabe korrekt zu ermitteln?
Für die Feststellung, ob die Dienstgeberabgabe anfällt, ist zu eruieren, ob die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet oder nicht.

Das bedeutet: Bei der Feststellung, ob die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist oder nicht, ist die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer (egal ob mit oder ohne Sonderzahlung) gilt dabei in diesem Fall ebenfalls die tägliche Höchstbeitragsgrundlage.

Zu entrichten ist die Dienstgeberabgabe aber von der Summe der monatlichen Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten. Bei der Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Dienstgeberabgabe ist daher die Höchstbeitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Beachten Sie aber bitte, dass dagegen der Unfallversicherungsbeitrag nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage abzuführen ist.

Urlaubsersatzleistung

Kann ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis durch die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung vollversicherungspflichtig werden?
Nein, ein geringfügiges Dienstverhältnis bleibt auch im Falle der Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung geringfügig.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Ein Dienstnehmer hat in einem Monat mehrere geringfügige Beschäftigungen bei einem oder mehreren Dienstgebern. Seine allgemeine monatliche Beitragsgrundlage aus all diesen Dienstverhältnissen übersteigt dabei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Welche Auswirkungen hat dies?
Aus Dienstgebersicht bleiben die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse geringfügig. Der Dienstnehmer wird jedoch nachträglich in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen und erhält vom Krankenversicherungsträger eine Beitragsvorschreibung.