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Dienstleistungen gegen Scheck

Stand: 01.01.2024


Erläuterungen zum Dienstleistungsscheck (DLS)

Der DLS dient zur Entlohnung für befristete Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung bei der einzelnen Arbeitgeberin bzw. beim einzelnen Arbeitgeber nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. 

Welche Dienstleistungen können mit dem DLS entlohnt werden?

Mit dem DLS können beispielsweise folgende haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten entlohnt werden:

  • Reinigungsarbeiten (Wohnung, Eigenheim, Wäsche, Geschirr)
  • Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern
  • Einkäufe von Lebensmitteln, Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Medikamenten (jedoch nicht deren Verabreichung), Heizmaterial sowie die Beheizung von Räumen
  • einfache Gartenarbeiten (zum Beispiel Laub kehren, Rasen mähen)


Der Dienstleistungsscheck ist für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Die Arbeitsverhältnisse gelten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes und können wiederholt zwischen denselben Personen abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Pro Beschäftigungstag muss mindestens ein Dienstleistungsscheck ausgestellt werden. 

Was kann NICHT mit dem DLS entlohnt werden?

  • Tätigkeiten, die eine (längere) Ausbildung erfordern (zum Beispiel Alten- und Krankenpflege)
  • "Mischverwendungen" (Arbeit sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen)
  • "Dreiecksverhältnisse" (Tätigkeit von zum Beispiel bei einem Verein beschäftigten Personen in Privathaushalten, wobei zwischen dem Privathaushalt und den beschäftigten Personen keine Rechtsbeziehung besteht, sondern diese nur zwischen Verein und Privathaushalt vorhanden ist; beispielsweise Familienhelferin bzw. Familienhelfer)

Werte und Kosten des DLS

Beim elektronisch erstellten Dienstleistungsscheck in Trafiken (sowie via Internetportal: DLS Online) kann der Wert individuell bis maximal 100,00 Euro pro Scheck gewählt werden.

Wert für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive
9,60 % Urlaubsersatzleistung und 25 % Sonderzahlungsanteil)

€ 10,00 € 5,00
Kaufpreis für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber € 10,20 € 5,10
In der Differenz zwischen "Wert" und "Kaufpreis" sind der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,10 %) sowie ein Verwaltungskostenanteil (0,90 %) enthalten.

Wo bekommt man den DLS?

Dienstleistungsschecks sind österreichweit in Trafiken und in Postämtern in variablen Beträgen bis max. 100,00 Euro pro Dienstleistungsscheck erhältlich. 

Nach erfolgter Registrierung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Schecks online über DLS-Online
DLS Online oder die Handy-App kaufen.  

Wer kann mit dem DLS entlohnt werden?

Die Entlohnung mittels DLS ist nur für folgende Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang zulässig:

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
  • Staatsangehörige der EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen
  • Staatsangehörige der Schweiz
  • Inhaberinnen und Inhaber eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines, einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt, einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ei­nes Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" bzw. "Daueraufenthalt - EG", einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern, einer Daueraufenthaltskarte, einer Freizügigkeitsbestätigung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", Aufenthaltsberechtigung plus, einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) oder einer Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf ein bestimmtes Bundesland), Personen mit einem gültigen Asylstatus (Asylbe­rechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) sowie Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.

Dienstleistungsscheck und familiäre Beziehungen

Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Tätigkeiten auf Grund einer familiären Beistandspflicht ausgeübt werden. Normiert werden solche familiären Beistandspflichten in den §§ 90 ff. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner sowie für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten und im § 137 ABGB für das Verhältnis Eltern-Kinder sowie für das Verhältnis Großeltern-Enkelinnen und Enkel. Daher wird in solchen Fällen (unabhängig vom Wohnsitz) im Zweifel davon ausgegangen, dass keine Arbeitsverhältnisse vorliegen. Haushaltstätigkeiten fallen in jedem Fall unter die familiäre Beistands­pflicht. Bei allen anderen familiären Konstellationen/bei allen anderen Familienangehörigen ist grundsätzlich die Beschäftigung mittels DLS möglich. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist jedoch eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck jedenfalls unzulässig.

Wie hoch ist der Stundenlohn bei einer mit DLS bezahlten Arbeit?

Der Wert des DLS (zum Beispiel 16,00 Euro) ist nicht automatisch der für eine Arbeitsstunde zu zahlende Lohn, dieser ist zwischen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern frei zu vereinbaren. Als Untergrenze gilt jedoch ein Stundenlohn (inklusive anteiliger Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen), der mindestens den vorgeschriebenen Mindeststundenlöhnen für Hausgehilfen im jeweiligen Bundesland entspricht und für die jeweiligen Tätigkeiten unterschiedlich ist.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) oder am Servicetelefon 050405-40500.

Nachstehend finden Sie ausgewählte österreichweite Mindeststundenlöhne inklusive anteiliger Zuschläge (Urlaubsabgeltung = 9,60 Prozent und Sonderzahlungen = 25 Prozent):


Mindeststundenlöhne für 2024
Reinigungskraft, Haushaltshilfe ohne Kochen bzw. Kraft für einfache Gartenarbeit € 15,60
Reinigungskraft nach Professionisten-Einsatz (zum Beispiel Ausmalen der Wohnung)€ 20,89
Haushaltshilfe mit Kochen € 16,10
Kinderbetreuung € 16,82
Kranken-/Altenbetreuung (persönliche Dienstleistungen wie Unterstützung bei der Körperpflege oder beim Ankleiden)€ 20,97


Ein Beispiel: Ein Wiener Auftraggeber vereinbart mit seiner Reinigungskraft einen Stundenlohn von 16,00 Euro, mit dem auch der Urlaubsanspruch und die Sonderzahlungen abgegolten sein sollen.
Laut oben stehender Tabelle beträgt der Mindestlohn pro Stunde für eine Reinigungskraft, Haushaltshilfe (ohne Kochen) bzw. eine Kraft für einfache Gartenarbeiten 15,60 Euro.

Der vereinbarte Stundenlohn von 16,00 Euro liegt daher über dem Mindeststundenlohn und erfüllt so die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einer Arbeitszeit von zum Beispiel fünf Stunden ergibt das einen Lohn von 80,00 Euro. Es sind Dienstleistungsschecks im Wert von 80,00 Euro zu übergeben. 

Verpflichtungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat sich von der Arbeitsberechtigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu überzeugen.

Mit der Übergabe des Dienstleistungsschecks in Mindesthöhe des jedenfalls zustehenden Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber alle diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt.

Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind im Kaufpreis des Dienstleistungsschecks alle Abgaben enthalten.

Bei Überschreitung der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze durch die Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2024: EUR 777,66 pro Monat - weil Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, gilt bei der Verwendung von Dienstleistungsschecks im Jahr 2024 ein Grenzwert von EUR 1.065,29), hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG) in der Höhe von 19,40 Prozent der Beitragsgrundlage zu leisten (Vorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse im nächstfolgenden Kalenderjahr). 

Beschäftigung einer nicht arbeitsberechtigten Person

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber begeht hierdurch eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei jeder weiteren Übertretung droht eine Geldstrafe.

Verpflichtungen und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vor Abschluss der Arbeitsvereinbarung (jedenfalls vor Aufnahme der Arbeit) ihre Arbeitsberechtigung und die e-card vorzuweisen. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer wird der volle Wert des DLS per Bank- oder Postanweisung ausbezahlt.

Wie viele Personen kann eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber mit dem DLS beschäftigen?

Es gibt diesbezüglich keine Beschränkung. Allerdings ist unter Umständen die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze zu beachten (siehe dazu auch "Verpflichtungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers").

Bei wie vielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer tätig sein?

Es gibt diesbezüglich keine Beschränkung. Bei ein und derselben Arbeitgeberin bzw. ein und demselben Arbeitgeber ist aber eine Beschäftigung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich (2024EUR 518,44 pro Monat). Da Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, darf das Einkommen mittels Dienstleistungsschecks im Jahr 2024 den Wert von EUR 710,19 pro Monat erreichen.

Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber überschritten, so ist eine Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks nicht zulässig. Es entsteht dann ein normales sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. 

Was geschieht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?

Übersteigt die Summe der von einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer für einen Kalendermonat eingereichten Dienstleistungsschecks verschiedener Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Geringfügigkeitsgrenze (2024EUR 518,44 pro Monat - weil Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, gilt bei Verwendung von Dienstleistungsschecks im Jahr 2024 ein Grenzwert von EUR 710,19 pro Monat), ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Sie bzw. er erhält dann eine monatliche Beitragsvorschreibung mit einem Erlagschein von der Österreichischen Gesundheitskasse und hat selbst die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Der Sozialversicherungsbeitrag für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer beträgt in einem solchen Fall 14,70 Prozent. 

Beginn und Ende der Versicherung

Mit dem Dienstleistungsscheck ist jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer automatisch unfallversichert. Die Unfallversicherung gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt für Arbeitsunfälle. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück. Die Versicherung beginnt am Beschäftigungstag mit dem Weg zur Arbeit und endet mit dem Rückweg von der Arbeit.

Im Fall einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG beginnt die Versicherung mit dem ersten Beschäftigungstag des Kalendermonates und endet mit Ablauf dieses Kalendermonates. Bei entsprechender Beitragsleistung besteht auch im Folgemonat Versicherungsschutz.

Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon 050405-40500.

Unterliegen mit DLS entlohnte Personen dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)?

Nein. Durch die Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses von einem Monat kommt das BMSVG nicht zur Anwendung.

Was gibt es im Bereich der Steuer zu beachten?

Einkünfte aus dem Dienstleistungsscheck stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

  • Sollten Sie nur diese Einkünfte haben, fällt bis zu Einkünften von 13.598,00 Euro pro Jahr keine Einkommen-/Lohnsteuer an.
  • Übersteigen aber Ihre Einkünfte 13.598,00 Euro pro Jahr oder
    • sollten Sie zumindest zeitweise gleichzeitig zum Dienstleistungsscheck andere Einkünfte aus einer "normalen" unselbständigen Beschäftigung erzielen oder
    • andere Einkünfte (wie zum Beispiel: Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb) über 730,00 Euro im Jahr neben den Einkünften aus dem Dienstleistungsscheck beziehen, so sind Sie gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.


Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.bmf.gv.at, telefonisch beim Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) - werktags 08.00 - 16.00 Uhr, Telefon: 050 233 765 - oder bei Ihrem Finanzamt.

DLS-Beschäftigung bei gleichzeitiger anderer Beschäftigung

Wird eine geringfügige Beschäftigung nach dem DLSG neben einer normalen geringfügigen Beschäftigung oder einer Vollversicherung ausgeübt und übersteigt das Entgelt aus allen Beschäftigungen zusammen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44 pro Monat - wobei aus den mit Dienstleistungsschecks erzielten Entgelten darin enthaltene Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), so entsteht auch für die geringfügigen DLS-Beschäftigungen automatisch eine Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Es erfolgt dann im folgenden Kalenderjahr die einmalige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Österreichische Gesundheitskasse.

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung

Bei nur geringfügigen Dienstleistungsscheck-Entgelten kann sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gemäß den geltenden Regelungen nach § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung freiwillig versichern. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Ankreuzen des letzten Absatzes auf dem Dienstleistungsscheck-Beiblatt) wird ihr bzw. ihm ein diesbezügliches Antragsformular zugesandt. Nach Antragstellung bei der Österreichischen Gesundheitskasse erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ausführliche Informationen und den Erlagschein zum Einzahlen des Beitrages (2024: EUR 73,20  pro Monat). Bei der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG bleibt die Versicherung - sofern nicht gekündigt - bei entsprechender Beitragsleistung auch im Folgemonat aufrecht. Weiterführende Details finden Sie unter dem Link "Freiwillige Versicherung" in der rechten Navigationsleiste.

Besteht Arbeitslosenversicherungspflicht?

Nein, da bei der einzelnen Arbeitgeberin bzw. dem einzelnen Arbeitgeber die Versicherungsgrenze nicht überschritten werden darf.

Kontakt

DLS-Kompetenzzentrum

Telefon: 050405 40500
E-Mail: dienstleistungsscheck@bvaeb.at