Schnupperlehre
Stand: 1.1.2013
Schüler, die eine außerschulische Schnupperlehre absolvieren, sind seit 1.7.2005 durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Dies trifft aber nur dann zu, wenn bei der außerschulischen Schnupperlehre folgende Voraussetzungen vorliegen:
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Kundendienststellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gerne zur Verfügung.
Achtung: Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen um ihre Eignung für eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Eingliederung in den Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, Vorgabe des Arbeitsortes, persönliche Arbeitsleistungspflicht, Betriebsmittel werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt).
Somit liegt ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag der Aufnahme der (Probe-)Tätigkeit vorzunehmen. Auch wenn dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen. Als Beitragsgrundlage ist der Anspruchslohn laut lohngestaltender Norm heranzuziehen.
Dies trifft aber nur dann zu, wenn bei der außerschulischen Schnupperlehre folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Schüler unterliegt der allgemeinen Schulpflicht.
- Es muss sich um Schüler der Polytechnischen Schule, 8. Klasse Volksschule, 4. Klasse Hauptschule, 8. und 9. Klasse Sonderschule oder 4. Klasse AHS handeln.
- Es darf kein "echtes" Arbeitsverhältnis vorliegen.
- Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
- Der Erziehungsberechtigte muss der Schnupperlehre zustimmen.
- Es liegt eine Bestätigung vor, dass der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (z. B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.
- Wurde die Schule abgebrochen oder beendet, ist eine Schnupperlehre nicht möglich.
- Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) - individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage im Schuljahr - und werden weder Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist ebenfalls keine Anmeldung erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Kundendienststellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gerne zur Verfügung.
Achtung: Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen um ihre Eignung für eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Eingliederung in den Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, Vorgabe des Arbeitsortes, persönliche Arbeitsleistungspflicht, Betriebsmittel werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt).
Somit liegt ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag der Aufnahme der (Probe-)Tätigkeit vorzunehmen. Auch wenn dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen. Als Beitragsgrundlage ist der Anspruchslohn laut lohngestaltender Norm heranzuziehen.
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