Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Stand: 1.1.2013
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) enthält neue Verwaltungsstraftatbestände zur Sicherung der gleichen Lohnbedingungen für in Österreich tätige Arbeitnehmer. Zugleich soll damit gewährleistet werden, dass für inländische und ausländische Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Dementsprechend wurde erstmals eine Lohnkontrolle eingeführt. Als Verwaltungsübertretungen gelten die Unterentlohnung, die Vereitelung der Kontrolle sowie das Nichtbereithalten der Lohnunterlagen in deutscher Sprache.
Anhand der Lohnunterlagen wird überprüft, ob den Arbeitnehmern jener Grundlohn gezahlt wird, der diesen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührt. Für diese Zwecke hat der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; dazu zählen neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z. B. Banküberweisungsbelege, Kassa-Ausgangsbelege).
Zur Feststellung, ob der jeweils zustehende Grundlohn geleistet wird, sind entsprechende Kontrollen durch das Kompetenzzentrum LSDB und Organe der Abgabenbehörden, die örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger sowie durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gesetzlich vorgesehen.
Leistet der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern nicht zumindest den zustehenden Grundlohn, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In diesem Fall ist das Kompetenzzentrum LSDB, der Krankenversicherungsträger und die BUAK gesetzlich verpflichtet, Anzeige bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Anhand der Lohnunterlagen wird überprüft, ob den Arbeitnehmern jener Grundlohn gezahlt wird, der diesen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührt. Für diese Zwecke hat der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; dazu zählen neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z. B. Banküberweisungsbelege, Kassa-Ausgangsbelege).
Zur Feststellung, ob der jeweils zustehende Grundlohn geleistet wird, sind entsprechende Kontrollen durch das Kompetenzzentrum LSDB und Organe der Abgabenbehörden, die örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger sowie durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gesetzlich vorgesehen.
Leistet der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern nicht zumindest den zustehenden Grundlohn, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In diesem Fall ist das Kompetenzzentrum LSDB, der Krankenversicherungsträger und die BUAK gesetzlich verpflichtet, Anzeige bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
