Kurzüberblick über die AuftraggeberInnenhaftung Ausdehnung der Haftungsbestimmungen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben ab 1.7.2011 AuftraggeberInnenhaftung gilt seit 1.1.2011 auch für die Reinigung von Bauwerken Ansprechpartner Die Haftungsbestimmungen Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum Haftung bei Umgehungsgeschäften Auskunftspflicht Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer Häufig gestellte Fragen Publikationen zum Thema "AuftraggeberInnenhaftung"
Kurzüberblick über die AuftraggeberInnenhaftung
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) trat die AuftraggeberInnenhaftung mit 1.9.2009 in Kraft.
Ausdehnung der Haftungsbestimmungen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben ab 1.7.2011
Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Prozent des geleisteten Werklohnes. Diese Bestimmung tritt mit 1.7.2011 in Kraft.
Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.
Wie auch bei der AuftraggeberInnenhaftung nach ASVG setzt die Haftungsinanspruchnahme voraus, dass gegen das beauftragte Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand gemäß § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) vorliegt.
Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der HFU-Gesamtliste geführt wird (die Liste könen Sie über den Link in der rechten Navigationsleiste kostenfrei einsehen) oder das Auftrag gebende Unternehmen einen fünfprozentigen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet.
Für Auftrag gebende Unternehmen bedeutet dies Folgendes:
Der Haftungsbetrag im Ausmaß von 5 Prozent des Werklohnes ist gemeinsam mit dem 20%-igen Haftungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abzuführen. Das Dienstleistungszentrum leitet den Haftungsbetrag für lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt weiter.
AuftraggeberInnenhaftung gilt seit 1.1.2011 auch für die Reinigung von Bauwerken
Da die AuftraggeberInnenhaftung darauf abstellt, ob Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben werden, kommen die Haftungsbestimmungen gemäß §§ 67a ff ASVG daher mit In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014 auch bei der Weitergabe von Reinigungsleistungen zur Anwendung.
Wird daher die Reinigung von Bauwerken von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, im Ausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohns, sofern kein Befreiungsgrund vorliegt.
Mit In-Kraft-Treten der Änderung des § 19 Abs 1a UStG ist daher für Auftragnehmer, welche Reinigungsarbeiten von Bauwerken erbringen, auch die Aufnahme in die HFU-Gesamtliste möglich. Für eine Aufnahme müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste an das Dienstleistungszentrum
- Nachweis, dass das Unternehmen mindestens drei Jahre lang Reinigungsleistungen erbracht hat:
- Vorlage der Umsatzsteuerbescheide der letzten drei Jahre,
- Vorlage von mindestens drei Ausgangsrechnungen betreffend Reinigungsarbeiten der letzten drei Jahre und
- Vorlage der der Reinigungstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung; Voraussetzung ist, dass das Gewerbe die letzten drei Jahre durchgehend ausgeübt wurde.
- Nichtvorliegen von Beitragsrückständen
- Kein Fehlen von Beitragsnachweisungen
Als Gewerbeberechtigungen die Reinigung von Bauwerken betreffend kommen insbesondere in Betracht:
Reglementiertes Gewerbe:
- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
Freie Gewerbe:
- Einfache Raumpflegearbeiten wie Staubwischen, Kehren, Reinigen mit üblichen Haushaltsreinigern
- Schneeräumung
- Straßenreinigung
- Dachrinnenreinigung
- Reinigung von Tapeten
- Reinigungsgewerbe umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger verrichtet haben, z. B. Reinigung von Gängen und Stiegenhäusern, Kellern, Gehsteigreinigung, Schneeräumung, Pflege von Grünanlagen usw.
Ansprechpartner
|
Die Haftungsbestimmungen
Die AuftraggeberInnenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag.
Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum
Haftung bei Umgehungsgeschäften
Auskunftspflicht
Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer
Am 21.12.2010 wurden die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2011) im Internet der Österreichischen Sozialversicherung amtlich verlautbart.
- keine Dienstnehmer oder freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilversicherung gemeldet hat und daher keine Dienstgebernummer (§ 67a Abs. 4 Z 2 ASVG) vergeben wurde oder
- länger als sechs Monate keine Dienstnehmer oder freien Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet hat und auf seinen Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder
- aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach §67b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden ist und auf seinen Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind
Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig.
Wird eine beantragte Bestätigung nach § 7 der Richtlinie vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, ist die Haftung nach dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt.
Eine Haftung wird in solchen Fällen nur dann geltend gemacht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass er Auftragnehmer, Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat.
Den Antrag auf Ausstellung dieses Bestätigungsschreibens können Sie unter "Formulare" downloaden.
Häufig gestellte Fragen
Die Fragen-Antworten-Kataloge finden Sie unter dem Link "WGKK: AuftraggeberInnenhaftung AGH" in der rechten Navigationsleiste.
