Derzeit kann es zu Beeinträchtigungen beim Login und bei der Nutzung von einzelnen Services kommen.
Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Auswahl Channel GRUNDLAGEN A - Z Auswahl Channel PUBLIKATIONEN Auswahl Channel ABRECHNUNG Auswahl Channel GESUNDE BETRIEBE Auswahl Channel WIR ÜBER UNS
AuftraggeberInnenhaftung (AGH)
Stand: 1.1.2013

Kurzüberblick über die AuftraggeberInnenhaftung

Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für AuftraggeberInnen von Bauleistungen in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden.

Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) trat die AuftraggeberInnenhaftung mit 1.9.2009 in Kraft.
zum Seitenanfang

Ausdehnung der Haftungsbestimmungen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben ab 1.7.2011

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 (BGBl. I. Nr. 105/2010) wurde die Haftung des Auftraggebers nunmehr auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt. Inhaltlich knüpft die Bestimmung des § 82a Einkommenssteuergesetz 1988 im Wesentlichen an die am 1.9.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der AuftraggeberInnenhaftung gemäß §§ 67a ff ASVG an.

Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Prozent des geleisteten Werklohnes. Diese Bestimmung tritt mit 1.7.2011 in Kraft.

Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.

Wie auch bei der AuftraggeberInnenhaftung nach ASVG setzt die Haftungsinanspruchnahme voraus, dass gegen das beauftragte Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand gemäß § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) vorliegt.

Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der HFU-Gesamtliste geführt wird (die Liste könen Sie über den Link in der rechten Navigationsleiste kostenfrei einsehen) oder das Auftrag gebende Unternehmen einen fünfprozentigen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet.

Für Auftrag gebende Unternehmen bedeutet dies Folgendes:

Der Haftungsbetrag im Ausmaß von 5 Prozent des Werklohnes ist gemeinsam mit dem 20%-igen Haftungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abzuführen. Das Dienstleistungszentrum leitet den Haftungsbetrag für lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt weiter.
zum Seitenanfang

AuftraggeberInnenhaftung gilt seit 1.1.2011 auch für die Reinigung von Bauwerken

In der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014 ist eine Änderung des § 19 Abs 1a UStG 1994 dahingehend vorgesehen, als ab diesem Zeitpunkt auch die Reinigung von Bauwerken als Bauleistung im Sinne des § 19 Abs 1a UStG angesehen wird. Diese Bestimmung ist auf Leistungen anwendbar, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerken im Sinne des § 19 Abs 1a UStG vorliegt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Da die AuftraggeberInnenhaftung darauf abstellt, ob Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben werden, kommen die Haftungsbestimmungen gemäß §§ 67a ff ASVG daher mit In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014 auch bei der Weitergabe von Reinigungsleistungen zur Anwendung.

Wird daher die Reinigung von Bauwerken von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, im Ausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohns, sofern kein Befreiungsgrund vorliegt.

Mit In-Kraft-Treten der Änderung des § 19 Abs 1a UStG ist daher für Auftragnehmer, welche Reinigungsarbeiten von Bauwerken erbringen, auch die Aufnahme in die HFU-Gesamtliste möglich. Für eine Aufnahme müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste an das Dienstleistungszentrum
  • Nachweis, dass das Unternehmen mindestens drei Jahre lang Reinigungsleistungen erbracht hat:
    • Vorlage der Umsatzsteuerbescheide der letzten drei Jahre,
    • Vorlage von mindestens drei Ausgangsrechnungen betreffend Reinigungsarbeiten der letzten drei Jahre und
    • Vorlage der der Reinigungstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung; Voraussetzung ist, dass das Gewerbe die letzten drei Jahre durchgehend ausgeübt wurde.
  • Nichtvorliegen von Beitragsrückständen
  • Kein Fehlen von Beitragsnachweisungen

Als Gewerbeberechtigungen die Reinigung von Bauwerken betreffend kommen insbesondere in Betracht:

Reglementiertes Gewerbe:
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

Freie Gewerbe:
  • Einfache Raumpflegearbeiten wie Staubwischen, Kehren, Reinigen mit üblichen Haushaltsreinigern
  • Schneeräumung
  • Straßenreinigung
  • Dachrinnenreinigung
  • Reinigung von Tapeten
  • Reinigungsgewerbe umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger verrichtet haben, z. B. Reinigung von Gängen und Stiegenhäusern, Kellern, Gehsteigreinigung, Schneeräumung, Pflege von Grünanlagen usw.
zum Seitenanfang

Ansprechpartner

  • Allgemeine Auskünfte zur AGH                                         Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung (SV-Servicecenter)                                                                                                                                                                  Telefon Inland: 05 01 24 6200                                                           Bitte im Inland die erste Null nie weglassen!                                                                                                                                            Telefon Ausland: +43 5 01 24 6200                                                  E-Mail: sv-servicecenter@itsv.at
  • Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Gesamtliste
  • Schriftliche Guthabenauszahlungsanträge                          Wiener Gebietskrankenkasse                      Dienstleistungszentrum - AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH) Wienerbergstraße 15-19                                               Postfach 6000                                                                                       1100 Wien                                                                                              Fax: (+43 1) 601 22-4555                                                                    E-Mail: dlz-agh@wgkk.at
zum Seitenanfang

Die Haftungsbestimmungen

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes.

Die AuftraggeberInnenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag.
zum Seitenanfang

Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Die AuftraggeberInnenhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
zum Seitenanfang

Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum

Die AuftraggeberInnenhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig.
zum Seitenanfang

Haftung bei Umgehungsgeschäften

Die AuftraggeberInnenhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste.
zum Seitenanfang

Auskunftspflicht

Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 Euro bis 20.000 Euro (im Wiederholungsfall).
zum Seitenanfang

Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer

Nach dem Inkrafttreten des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes hat sich herausgestellt, dass für Unternehmen ohne Beschäftigte besondere Regelungen vorzusehen sind.

Am 21.12.2010 wurden die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2011) im Internet der Österreichischen Sozialversicherung amtlich verlautbart.

zum Seitenanfang
Nach § 7 dieser Richtlinie können Unternehmen, die Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbringen und im Gewerberegister oder im Register nach § 373a Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 eingetragen sind und in Österreich
  1. keine Dienstnehmer oder freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilversicherung gemeldet hat und daher keine Dienstgebernummer (§ 67a Abs. 4 Z 2 ASVG) vergeben wurde oder
  2. länger als sechs Monate keine Dienstnehmer oder freien Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet hat und auf seinen Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder
  3. aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach §67b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden ist und auf seinen Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind
und kein Versagungs- oder Streichungsgrund nach § 67b Abs. 4 ASVG vorliegt, beantragen, dass die zuständige Gebietskrankenkasse (Firmensitz des Unternehmens) eine Bestätigung über diesen Umstand ausstellt.

Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig.

Wird eine beantragte Bestätigung nach § 7 der Richtlinie vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, ist die Haftung nach dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt.

Eine Haftung wird in solchen Fällen nur dann geltend gemacht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass er Auftragnehmer, Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat.

Den Antrag auf Ausstellung dieses Bestätigungsschreibens können Sie unter "Formulare" downloaden.

Häufig gestellte Fragen

Um Ihnen einen rascheren Zugang zum komplexen Thema "AuftraggeberInnenhaftung" zu ermöglichen, wurden häufig gestellte Fragen speziell für Sie in Ihrer Rolle als AuftraggeberIn bzw. Auftragnehmer/in zu einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst.

Die Fragen-Antworten-Kataloge finden Sie unter dem Link "WGKK: AuftraggeberInnenhaftung AGH" in der rechten Navigationsleiste.
zum Seitenanfang

Publikationen zum Thema "AuftraggeberInnenhaftung"

zum Seitenanfang
Drucken