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An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person

Allgemeine Informationen

Jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende fallweise beschäftigte Person ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert zur Versicherung zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
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Fristen

Der Meldeverpflichtung ist insofern nachzukommen als
  1. vor Arbeitsantritt für jeden Beschäftigungstag jeweils eine Mindestangaben-Anmeldung, die zumindest die Beitragskontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigung enthalten muss und im Anschluss daran
  2. innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates in dem die einzelnen Beschäftigungstage liegen, eine vollständige An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person mit den fehlenden Angaben erstattet wird.
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Zuständige Stelle

Die An- und Abmeldung  für eine fallweise beschäftigte Person hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen.
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Verfahrensablauf

Sowohl die vollständige An- und Abmeldung als auch die Mindestangaben-Anmeldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Eine Abschrift der vollständigen Anmeldung ist dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.

Storno: Wird die Beschäftigung wider Erwarten nicht aufgenommen, ist die zuvor für diesen Beschäftigungstag erstattete Mindestangaben-Anmeldung zu stornieren.
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Rechtsgrundlagen

§ 33 ASVG
§ 41 ASVG
§ 471d ASVG
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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

Für die Mindestangaben-Anmeldung steht Ihnen darüber hinaus ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung.

Sollte die Mindestangaben-Anmeldung auf Grund fehlender EDV-Ausstattung, Ausfall der Datenfernübertragung oder sonstigen Gründen in elektronischer Form nicht möglich sein, kann diese ausnahmsweise per Telefon oder via FAX beim ELDA Competence Center erstattet werden.

Telefonnummer: 05 78 07 60
Faxnummer: 05 78 07 61

Für Fax-Meldungen steht Ihnen eine Fax-Vorlage zur Verfügung, die Sie im Einzelfall jenen Mitarbeitern zur Verfügung stellen können, die die Meldungen erstatten.

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