Meldung zum BV-Beitrag
Allgemeine Informationen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Formular
Allgemeine Informationen
Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, haben die Summe der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) ihrer Versicherten unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Betriebe mit Lohnsummenverfahren sind davon nicht betroffen.
Fristen
Die Meldung der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Beiträge fällig wurden, zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Meldung zum BV-Beitrag ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Meldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheiten: Jede betragsmäßige Änderung in der Summe der abzuführenden Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge ist zu melden. Bleibt der im Vormonat gemeldete Betrag gleich, ist keine Meldung vorzulegen. Fallen keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge mehr an, ist zwingend eine "Nullmeldung" vorzulegen.
Für geringfügig beschäftigte Personen besteht die Wahlmöglichkeit, die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge monatlich oder einmal jährlich (zuzüglich eines 2,5%igen Zuschlages) zu melden. Bei einer jährlichen Abrechnung ist die Meldung zum BV-Beitrag innerhalb von sieben Tagen nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge zu entrichten sind, zu melden.
Für geringfügig beschäftigte Personen besteht die Wahlmöglichkeit, die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge monatlich oder einmal jährlich (zuzüglich eines 2,5%igen Zuschlages) zu melden. Bei einer jährlichen Abrechnung ist die Meldung zum BV-Beitrag innerhalb von sieben Tagen nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge zu entrichten sind, zu melden.
Rechtsgrundlagen
§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
§ 41 ASVG
Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe Meldung zum BV-Beitrag
(216 kB)
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