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Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren
Werden die Beiträge im Einzelfall noch von der Kasse vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post fällig bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung.

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