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Wohnbauförderungsbeitrag
Stand: 1.1.2013
Der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) ist je zur Hälfte vom Dienstgeber und vom Versicherten zu tragen. Er beträgt 1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Beitragspflichtig sind
  • Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben,
  • Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer beitragspflichtig sind,
  • Auftraggeber der beitragspflichtigen Heimarbeiter.

Kein Wohnbauförderungsbeitrag ist zu entrichten für
  • Lehrlinge,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • freie Dienstnehmer,
  • Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum 30.6.2000 abgeschlossen wurden),
  • Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 Anwendung finden,
  • Gutsangestellte,
  • Dienstnehmer, die neben Diensten
    • für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder
    • für Mitglieder ihres Hausstandes
Dienste für den land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das "Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz" fallen,
  • Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
  • Dienstnehmer während des geförderten Zeitraumes gemäß NeuFöG (gilt nur für den Dienstgeberanteil).

Von Sonderzahlungen und während eines Urlaubes
ohne Entgeltzahlung ist der Wohnbauförderungsbeitrag
nicht zu entrichten.

Bei mehrfacher Beschäftigung ist der Wohnbauförderungsbeitrag nur so weit zu leisten, als die Summe der Entgelte aus zwei oder mehreren Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
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