Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
Stand: 1.1.2013
Durch den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird der Aufwand für die Schlechtwetterentschädigung gedeckt. Er beträgt 1,40 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist auch von Sonderzahlungen zu entrichten.
Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird je zur Hälfte vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer getragen.
Bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag allerdings zur Gänze vom Versicherten zu tragen.
Kein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben seit 1.8.1998 den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Dienstnehmer zu leisten.
Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird je zur Hälfte vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer getragen.
Bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag allerdings zur Gänze vom Versicherten zu tragen.
Kein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist
- für die Dauer einer Beschäftigung von Arbeitern auf Auslandsbaustellen,
- für Lehrlinge und
- für Angestellte zu entrichten.
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben seit 1.8.1998 den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Dienstnehmer zu leisten.
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