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Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung
Stand: 1.1.2013
Die Dienstgeber haben für die im Betrieb beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr bzw. weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden:
  • Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen,
  • die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten und
  • die Dauer der Tätigkeiten.

Die Meldung hat bis spätestens Ende Februar des
nächstfolgenden Kalenderjahres (z. B. für 2012 bis spätestens
Ende Februar 2013) zu erfolgen.

Achtung: für geringfügig Beschäftigte sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Arbeitsunterbrechungen: Endet bei Arbeitsunterbrechungen (z. B. infolge Krankenstandes) die Pflichtversicherung auf Grund des Erlöschens des Entgeltanspruches, ist für die Zeit in der keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, keine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten.

Der Dienstgeber hat bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag zu entrichten.

Ausfertigung der Meldungen

Beim Ausfüllen der Schwerarbeitsmeldung ist zu beachten, dass für jede Art der Tätigkeit (Z 1, 2 und 4 bis 6 des § 1 Abs. 1 der  Schwerarbeitsverordnung) und deren Dauer immer eine eigene Zeile zu verwenden ist. Solange die Voraussetzungen für ein Schwerarbeitsmonat vorliegen, ist für die Dauer der Schwerarbeit auf der Meldung in den Feldern "von" "bis" grundsätzlich der Monatserste bzw. -letzte einzutragen. Dies gilt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis untermonatig begonnen hat bzw. beendet wurde.

Die für einen Versicherten gemeldeten Schwerarbeitszeiten müssen mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung übereinstimmen.

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