Service-Entgelt (Gebühr für die e-card)
Stand: 1.1.2013
Betroffene Personen Art der Einhebung Meldung und Abfuhr des Service-Entgeltes Rückerstattung des Service-Entgeltes
Für die e-card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten. Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Dienstgeber
- am 15.11. eines jeden Jahres
- für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen
| Ermittlung des Service-Entgeltes für 2014: € 10,00 (Service-Entgelt für 2013) x 1,028 (Aufwertungszahl für 2013) = € 10,28; Rundung auf fünf Cent = € 10,30. |
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- Dienstnehmer,
- freie Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder
- Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.
Art der Einhebung
Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die dem Dienstgeber aus seiner Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag des Betroffenen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.
Meldung und Abfuhr des Service-Entgeltes
Betriebe, die ihre Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner) haben das Service-Entgelt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Die Einzahlung erfolgt dann (gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November) bis spätestens 15.12.
Für Vorschreibebetriebe wurde ein bundeseinheitliches Formular aufgelegt, mit dem die Summe der einzuhebenden Service-Entgelte gemeldet werden kann. Die Meldung hat innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Beitragszeitraumes November zu erfolgen.
Für Vorschreibebetriebe wurde ein bundeseinheitliches Formular aufgelegt, mit dem die Summe der einzuhebenden Service-Entgelte gemeldet werden kann. Die Meldung hat innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Beitragszeitraumes November zu erfolgen.
Rückerstattung des Service-Entgeltes
Der Krankenversicherungsträger hat bei zuviel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag des Betroffenen die Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag der Fall sein). Nachdem der Krankenversicherungsträger keine personenbezogene Meldung über das entrichtete Service-Entgelt erhält, bedarf es hierzu einer Bestätigung, die der Dienstnehmer beizubringen hat. Wenn der Dienstnehmer keine Bestätigung des Abzuges des Service-Entgeltes mit seinem Gehaltszettel beibringen kann, werden die Dienstgeber ersucht, im Anlassfall eine gesonderte Bestätigung auszustellen.
