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Ordnungsbeitrag
Stand: 1.1.2013
Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind vom Dienstgeber die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

Wird die Herabsetzung des Entgeltes nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.

Beachten Sie bitte:
Ordnungsbeiträge begründen keine Versicherung!

Der Versicherungsträger kann in Ausnahmefällen auf die Weiterentrichtung dieser Beiträge zur Gänze oder zum Teil verzichten. Damit die Vorschreibung der Ordnungsbeiträge nachgesehen werden kann, ist ein entsprechend begründeter Antrag unbedingt notwendig.
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