Familienhospizkarenz
Stand: 1.1.2013
Formen der Familienhospizkarenz Ausnahme Angehörige Gemeinsamer Haushalt Maßnahmen im Rahmen der Familienhospizkarenz Sozialversicherungsrechtliche Absicherung Pflichten des Arbeitnehmers Auswirkungen der Familienhospizkarenz Meldung und Service-Entgelt Dauer Familienhospizkarenz - Härtefälle
Formen der Familienhospizkarenz
Die Familienhospizkarenz ermöglicht Arbeitnehmern - auch Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten -
- nach § 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw.
- nach § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern.
Ausnahme
Freie Dienstnehmer unterliegen nicht dem AVRAG und können daher die Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen.
Angehörige
Als nahe Angehörige gelten:
Für Kinder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners besteht insoweit Anspruch, als die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.
- Ehegattin/Ehegatte
- Lebensgefährtin/Lebensgefährte
- eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner
- Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern
- Wahl- und Pflegekinder
- Geschwister
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Wahl- und Pflegeeltern
- leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebensgefährtin/desLebensgefährten
Für Kinder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners besteht insoweit Anspruch, als die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.
Gemeinsamer Haushalt
Im Falle der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Versicherten nicht Voraussetzung.
Die Begleitung von schwerstkranken Kindern betrifft hingegen nur die im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kinder (Wahl-, Pflegekinder oder leibliche Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder des eingetragenen Partners).
Die Begleitung von schwerstkranken Kindern betrifft hingegen nur die im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kinder (Wahl-, Pflegekinder oder leibliche Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder des eingetragenen Partners).
Maßnahmen im Rahmen der Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit
- seine Normalarbeitszeit zu verringern,
- die Lage seiner Normalarbeitszeit zu verändern oder
- sich gegen vollständigen Entfall seines Entgeltes gänzlich freistellen zu lassen.
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung
Für die Dauer dieser Familienhospizkarenz besteht eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung. Geringfügig Beschäftigte sind davon ausgenommen. Hier besteht nach wie vor nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Nicht anzuwenden sind diese Regelungen zudem auf Personen, die mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in einem Kalendermonat ausüben und auf Grund dieser Fallkonstellation (Zusammenrechnung der Entgelte) der Vollversicherungspflicht unterliegen.
Nicht anzuwenden sind diese Regelungen zudem auf Personen, die mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in einem Kalendermonat ausüben und auf Grund dieser Fallkonstellation (Zusammenrechnung der Entgelte) der Vollversicherungspflicht unterliegen.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
In der Regel wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Familienhospizkarenz zu Stande kommen. Wird jedoch keine Einigung erzielt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Diese muss innerhalb von fünf Tagen ab dem Zugang der schriftlichen Bekanntgabe der vom Arbeitnehmer verlangten Maßnahme erfolgen.
Bei der Verlängerung der Familienhospizkarenz beträgt die Frist zehn Arbeitstage. Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Arbeitnehmer das Recht, die verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vorzunehmen. Der Arbeitgeber kann allerdings einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen.
Diese Regelungen gelten nur für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen sowie für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte.
Diese Regelungen gelten nicht für freie Dienstnehmer, da diese Arbeitsverhältnisse nicht dem AVRAG unterliegen.
- die verlangte Maßnahme (Herabsetzung der Arbeitszeit/Änderung der Lage der Arbeitszeit/Freistellung bzw. deren Verlängerung) schriftlich bekannt zu geben;
- den Grund für die Maßnahmen (bzw. deren Verlängerung) glaubhaft zu machen (dies kann durch eine Bestätigung des Arztes, dass der Angehörige lebensbedrohlich erkrankt ist, erfolgen);
- das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen.
In der Regel wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Familienhospizkarenz zu Stande kommen. Wird jedoch keine Einigung erzielt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Diese muss innerhalb von fünf Tagen ab dem Zugang der schriftlichen Bekanntgabe der vom Arbeitnehmer verlangten Maßnahme erfolgen.
Bei der Verlängerung der Familienhospizkarenz beträgt die Frist zehn Arbeitstage. Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Arbeitnehmer das Recht, die verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vorzunehmen. Der Arbeitgeber kann allerdings einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen.
Diese Regelungen gelten nur für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen sowie für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte.
Diese Regelungen gelten nicht für freie Dienstnehmer, da diese Arbeitsverhältnisse nicht dem AVRAG unterliegen.
Auswirkungen der Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe der Familienhospizkarenz und bis vier Wochen nach deren Ende weder rechtswirksam gekündigt noch entlassen werden.
Bei einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes sind der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Sonderzahlungen im jeweiligen Arbeitsjahr entsprechend zu aliquotieren.
Bei einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes sind der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Sonderzahlungen im jeweiligen Arbeitsjahr entsprechend zu aliquotieren.
Meldung und Service-Entgelt
Die Inanspruchnahme und die Änderung (bzw. Verlängerung) einer Familienhospizkarenz wie auch die Höhe des Entgeltes vor und während einer Familienhospizkarenz sind dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Bei der elektronischen Datenfernübertragung stehen Ihnen die entsprechenden Datensätze zur Verfügung. Sollten Sie von der Meldung per Datenfernübertragung ausgenommen sein, können Sie die Formulare über den entsprechenden Link in der rechten Navigationsleiste downloaden.
Bei der elektronischen Datenfernübertragung stehen Ihnen die entsprechenden Datensätze zur Verfügung. Sollten Sie von der Meldung per Datenfernübertragung ausgenommen sein, können Sie die Formulare über den entsprechenden Link in der rechten Navigationsleiste downloaden.
| Das Service-Entgelt ist auch während der Dauer einer Familienhospizkarenz zu entrichten. |
Dauer
Sterbebegleitung
Grundsätzlich maximal drei Monate. Bei Bedarf ist aber eine Verlängerung zulässig, wobei die Gesamtdauer mit sechs Monaten begrenzt ist.
Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Zunächst auf fünf Monate beschränkt. Eine Verlängerung bis zu neun Monaten ist zulässig.
Grundsätzlich maximal drei Monate. Bei Bedarf ist aber eine Verlängerung zulässig, wobei die Gesamtdauer mit sechs Monaten begrenzt ist.
Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Zunächst auf fünf Monate beschränkt. Eine Verlängerung bis zu neun Monaten ist zulässig.
Familienhospizkarenz - Härtefälle
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) kann Personen, die eine Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
Unter dem Link "BMWFJ: Familienhospizkarenz-Zuschuss" in der rechten Navigationsleiste erfahren Sie Näheres zu diesem Thema.
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| Das Formular zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich können Sie über den Link "Ansuchen Familienhospizkarenz-Härteausgleich" abrufen. |
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