Hospizkarenz - Sozialversicherungsrechtliche Absicherung
Stand: 1.1.2013
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung Herabsetzung der Arbeitszeit und Verminderung des Entgeltes Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Freistellung gegen Entfall des Entgeltes Beispiele zur Familienhospizkarenz Meldungen und Service-Entgelt
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung
Während der Familienhospizkarenz ist der Arbeitnehmer kranken- und pensionsversicherungsrechtlich abgesichert.
Diese Absicherung gilt grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (auch für Lehrlinge, nicht jedoch für freie Dienstnehmer). Nicht erfasst von der Absicherung sind geringfügig Beschäftigte und Personen, die mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in einem Kalendermonat ausüben und auf Grund dieser Fallkonstellation der Vollversicherungspflicht unterliegen.
Diese Absicherung gilt grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (auch für Lehrlinge, nicht jedoch für freie Dienstnehmer). Nicht erfasst von der Absicherung sind geringfügig Beschäftigte und Personen, die mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in einem Kalendermonat ausüben und auf Grund dieser Fallkonstellation der Vollversicherungspflicht unterliegen.
Herabsetzung der Arbeitszeit und Verminderung des Entgeltes
Hier sind folgende Varianten zu unterscheiden:
Fall 1: Das Entgelt übersteigt nicht mehr die Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 386,80):
Fall 2: Das Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 386,80) und unter dem Betrag von EUR 1.614,32):
Für den Versicherten wird die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung auf den Betrag von EUR 1.614,32 aufgestockt (Grundlagendifferenz). Die auf diese Differenz entfallenden Pensionsversicherungsbeiträge werden vom Bund getragen.
Es liegen somit zwei Versicherungsverhältnisse vor: Eines auf Grund des herabgesetzten Entgeltes unter EUR 1.614,32 (von dem der Dienstgeber die Beiträge und Umlagen zu zahlen hat) und eines für die Pensionsversicherung (Grundlagendifferenz), wobei hierzu die Beiträge vom Bund geleistet werden.
Fall 3: Das Entgelt erreicht nach der Arbeitszeitverkürzung zumindest die Höhe von EUR 1.614,32:
Fall 1: Das Entgelt übersteigt nicht mehr die Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 386,80):
- Der Dienstgeber hat nur den Beitrag zur Unfallversicherung und gegebenenfalls den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) vom herabgesetzten beitragspflichtigen Entgelt zu entrichten.
- Die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in der Kranken- und Pensionsversicherung bleibt aufrecht. Beitragsgrundlage ist in der Krankenversicherung der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (2013: EUR 837,63), in der Pensionsversicherung EUR 1.614,32.
Die Beiträge werden in der Krankenversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung getragen, in der Pensionsversicherung vom Bund.
- In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen.
- Die Abmeldung von der Vollversicherung und die Anmeldung zur Teilversicherung in der Unfallversicherung wird von der Gebietskrankenkasse auf Grund der vom Dienstgeber übermittelten Familienhospizkarenzmeldung durchgeführt.
- Die An- und Abmeldung für das Arbeitsmarktservice (AMS) bzw. den Bund werden ebenfalls von der Gebietskrankenkasse erstellt.
Fall 2: Das Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 386,80) und unter dem Betrag von EUR 1.614,32):
- Der Dienstgeber hat alle Beiträge und Umlagen und gegebenenfalls den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge von diesem herabgesetzten Entgelt (Beitragsgrundlage) abzuführen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil).
- Der Versicherte unterliegt auf Grund des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltes der Vollversicherung.
- Der Dienstnehmer hat sowohl Anspruch auf Sach- als auch auf Geldleistungen.
- Die Familienhospizkarenz ist vom Dienstgeber zu melden.
Für den Versicherten wird die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung auf den Betrag von EUR 1.614,32 aufgestockt (Grundlagendifferenz). Die auf diese Differenz entfallenden Pensionsversicherungsbeiträge werden vom Bund getragen.
Es liegen somit zwei Versicherungsverhältnisse vor: Eines auf Grund des herabgesetzten Entgeltes unter EUR 1.614,32 (von dem der Dienstgeber die Beiträge und Umlagen zu zahlen hat) und eines für die Pensionsversicherung (Grundlagendifferenz), wobei hierzu die Beiträge vom Bund geleistet werden.
Fall 3: Das Entgelt erreicht nach der Arbeitszeitverkürzung zumindest die Höhe von EUR 1.614,32:
- Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die Familienhospizkarenz kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.
- Es hat sich nur die Beitragsgrundlage geändert. Davon sind vom Dienstgeber alle Beiträge und Umlagen zu entrichten.
- Diese Personen haben auch während der Familienhospizkarenz Anspruch auf Barleistungen (Kranken- und Wochengeld) und Sachleistungen.
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Freistellung gegen Entfall des Entgeltes
- Der Dienstgeber hat während dieser Zeit keine Beiträge zu zahlen.
- Es liegen Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach § 29 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vor. Beitragsgrundlage ist in der Krankenversicherung der Ausgleichszulagenrichtsatz (2013: EUR 837,63), in der Pensionsversicherung EUR 1.614,32.
- Solchermaßen in der Krankenversicherung geschützte Personen haben während der Familienhospizkarenz nur Anspruch auf Sachleistungen. In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
- Die Abmeldung von der Pflichtversicherung und die Anmeldung für das Arbeitsmarktservice (AMS) werden von der Gebietskrankenkasse auf Grund der vom Dienstgeber erstatteten Familienhospizkarenzmeldung durchgeführt. Die Krankenversicherungsbeiträge werden dem Krankenversicherungsträger durch das AMS, die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund ersetzt.
- Eine Verlängerung sowie das tatsächliche Ende der Familienhospizkarenz sind vom Dienstgeber mit der entsprechenden Meldung bekannt zu geben. Die erforderlichen Meldungen zur Durchführung der Versicherung unter dem Beitragskonto des Dienstgebers werden von der Gebietskrankenkasse ausgestellt.
Beispiele zur Familienhospizkarenz
Meldungen und Service-Entgelt
Die Inanspruchnahme und die Änderung (bzw. Verlängerung) einer Familienhospizkarenz wie auch die Höhe des Entgeltes vor und während einer Familienhospizkarenz ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Für die Meldung der Familienhospizkarenz existieren eigene Formulare. Bei der elektronischen Datenfernübertragung stehen Ihnen die entsprechenden Datensätze zur Verfügung.
Das Service-Entgelt in der Höhe von EUR 10,30 ist auch während der Dauer einer Familienhospizkarenz zu entrichten.
| Liegt das herabgesetzte Entgelt über dem Betrag von EUR 1.614,32, ist eine derartige Meldung ebenfalls erforderlich (für die Abrechnung der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge mit dem Familienlastenausgleichsfonds). |
Für die Meldung der Familienhospizkarenz existieren eigene Formulare. Bei der elektronischen Datenfernübertragung stehen Ihnen die entsprechenden Datensätze zur Verfügung.
Das Service-Entgelt in der Höhe von EUR 10,30 ist auch während der Dauer einer Familienhospizkarenz zu entrichten.
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