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Insolvenzentgeltsicherung
Stand: 1.1.2013
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Er ist grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.

Die Höhe dieses Zuschlages beläuft sich auf 0,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Er dient zur Finanzierung des den Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers gebührenden Insolvenz-Entgeltes.

Achtung:
  • Der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Insolvenz-Ausfallgeld wurde um die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu deren gesetzlichen Vertretung berufen sind, erweitert. Ebenso um die leitenden Angestellten, soweit sie Arbeitnehmer sind. Für diese Versicherten ist der IE seit Jänner 2006 zu entrichten.
  • Seit 1.1.2008 unterliegen freie Dienstnehmer der Arbeitslosenversicherungspflicht. Somit ist auch für diese Personengruppe der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten.

Kein Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ist zu entrichten für:
  • Dienstnehmer des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
  • Dienstnehmer von Arbeitgebern, die entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität genießen,
  • Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird,
  • Personen, die vor dem 1.1.1953 geboren sind - die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben (Übergangsbestimmungen) bzw. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, sobald sie alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllen bzw. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • Lehrlinge (seit 1.1.2003),
  • Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBI. Nr. 609 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Strafgefangene).

Im Falle eines (max. einmonatigen) Urlaubes ohne Entgeltzahlung, der zu keiner Unterbrechung der Pflichtversicherung führt, ist der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz weiterhin vom Dienstgeber zu entrichten.
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