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Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung
Stand: 1.1.2013
Leistet der Arbeitgeber bei Kurzarbeit eine Entschädigung an die Arbeitnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles (Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung), kann er vom Arbeitsmarktservice (AMS) unter bestimmten Voraussetzungen eine Kurzarbeitsbeihilfe (Qualifizierungsbeihilfe) erhalten.

Während des Bezuges der Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung bleibt die Pflichtversicherung unverändert aufrecht.

Beitragsgrundlage

Die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung sind grundsätzlich nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu bemessen. Seit 1.7.2009 ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.

Konkret ist ein Vergleich zwischen
  • der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und
  • jener Beitragsgrundlage, die der Arbeitnehmer hätte, würde keine Kurzarbeit vorliegen,
anzustellen.

Von der jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Leistungen aus der Pflichtversicherung zu bemessen.

"Stichtag" ist dabei der erste Tag der Kurzarbeit bzw. der erste Tag einer etwaig verlängerten Kurzarbeit.
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Beispiel zur Günstigkeitsregelung

Angaben:
  • Lehrlingsentschädigung bis 30.9.2011: € 800,--
  • Gehalt ab 1.10.2011: € 1.200,--
  • Gehalt ab 1.4.2012: € 1.400,--
  • Gehalt ab 1.11.2012: € 1.600,--
  • Kurzarbeit: 1.10.2011 bis 31.3.2012
  • Verlängerte Kurzarbeit: 1.4.2012 bis 30.9.2012
  • Neuerlich verlängerte Kurzarbeit: 1.10.2012 bis 31.3.2013

Lösung:
  • Beitragsgrundlage für Kurzarbeit vom 1.10.2011 bis 31.3.2012: € 1.200,--
  • Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.4.2012 bis 30.9.2012: € 1.400,--
  • Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.10.2012 bis 31.3.2013: € 1.400,-- (die Erhöhung des Gehalts auf € 1.600,-- erfolgt erst mit 1.11.2012)
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Beiträge

Von der so ermittelten Beitragsgrundlage sind sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung als auch (mit Ausnahme des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages) die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, IE, NB) sowie der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten.

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) ist dagegen vom Arbeitsverdienst (tatsächlichen Entgelt während der Kurzarbeit plus Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsbeihilfe) zu berechnen.
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Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind ungeschmälert nach jener Berechnungsbasis auszubezahlen, die vor Einführung der Kurzarbeit gegolten hat. Die Sozialversicherungsbeiträge sind hiervon zu entrichten.
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Untermonatiger Beginn der Kurzarbeit

Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Tage ab Eintritt der Kurzarbeit multipliziert. Danach wird das beitragspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers bis zum Beginn der Kurzarbeit addiert. Als Beitragsgrundlage für die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn der Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige Entgelt (siehe nachfolgendes Beispiel). Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginns der Kurzarbeit begonnen hat, ist das gebührende Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen.
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Beispiel

Nachfolgend finden Sie ein Abrechnungsbeispiel zur Kurzarbeitsunterstützung.

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