Dienstgeberabgabe
Stand: 1.1.2013
Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmer und freien Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln.
Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 580,20), hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zu entrichten.
Beitragsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte (einschließlich Sonderzahlungen). Fondsbeiträge und Umlagen fallen nicht an.
Die Dienstgeberabgabe ist (zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag) jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein zu entrichten. Anstelle der Beitragsgruppen N14, N24, L14 und M24 ist die Verrechnungsgruppe N72 (KV 3,85 %, PV 12,55 %, UV 1,40 %) zu verwenden.
Für Rückverrechnungen bzw. Nachzahlungen steht dagegen die Verrechnungsgruppe N64 mit dem Satz 16,40 % (nur KV + PV) zur Verfügung.
Selbstabrechner (SV-Betriebe) können die Dienstgeberabgabe auch monatlich abrechnen!
Die Gebietskrankenkassen heben diese Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund ein. Sie ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 76,50 %) und der Krankenversicherung der geringfügig Beschäftigten (zu 23,50 %).
Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 580,20), hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zu entrichten.
Beitragsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte (einschließlich Sonderzahlungen). Fondsbeiträge und Umlagen fallen nicht an.
Die Dienstgeberabgabe ist (zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag) jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein zu entrichten. Anstelle der Beitragsgruppen N14, N24, L14 und M24 ist die Verrechnungsgruppe N72 (KV 3,85 %, PV 12,55 %, UV 1,40 %) zu verwenden.
Für Rückverrechnungen bzw. Nachzahlungen steht dagegen die Verrechnungsgruppe N64 mit dem Satz 16,40 % (nur KV + PV) zur Verfügung.
Selbstabrechner (SV-Betriebe) können die Dienstgeberabgabe auch monatlich abrechnen!
Die Gebietskrankenkassen heben diese Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund ein. Sie ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 76,50 %) und der Krankenversicherung der geringfügig Beschäftigten (zu 23,50 %).
Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten ab Vollendung des 60. Lebensjahres
Für geringfügig beschäftigte Personen (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer), welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist seit 1.1.2004 kein Unfallversicherungsbeitrag (UV-Beitrag) zu entrichten.
Zur Ermittlung, ob die Dienstgeberabgabe im Ausmaß von 16,40 % (ohne UV-Beitrag von 1,40 %) zu entrichten ist, ist auch die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen der in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u gemeldeten Versicherten heranzuziehen.
Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u sind im Gegensatz zu "normalen" Geringfügigen - wenn die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist - in der Verrechnungsgruppe N74 abzurechnen.
Treffen die Voraussetzungen für die Dienstgeberabgabe nicht zu, sind für die Abrechnung der Beiträge für geringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u die Summen der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungsgrundlagen der jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen - als Prozentsatz setzen Sie in diesem Falle 0,00 % und als Betrag EUR 0,00 ein.
Zur Ermittlung, ob die Dienstgeberabgabe im Ausmaß von 16,40 % (ohne UV-Beitrag von 1,40 %) zu entrichten ist, ist auch die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen der in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u gemeldeten Versicherten heranzuziehen.
Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u sind im Gegensatz zu "normalen" Geringfügigen - wenn die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist - in der Verrechnungsgruppe N74 abzurechnen.
Treffen die Voraussetzungen für die Dienstgeberabgabe nicht zu, sind für die Abrechnung der Beiträge für geringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u die Summen der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungsgrundlagen der jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen - als Prozentsatz setzen Sie in diesem Falle 0,00 % und als Betrag EUR 0,00 ein.
