Erntehelfer
Stand: 1.1.2013
Erntehelfer hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.
Bei Erntehelfern handelt es sich um Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt wurde.
Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung) sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten. Wohnbauförderungsbeitrag fällt keiner an.
Für Erntehelfer besteht, sofern ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, die Verpflichtung Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten.
Für die Abrechnung der Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft mittels Beitragsnachweisung ist die Beitragsgruppe A11l (KV: 7,65 %, UV: 1,40 %, AV: 6 %, LK: 0,75 % - in Wien und Burgenland KU: 0,50 % - IE: 0,55 %) zu verwenden. In Folge ist auch der Lohnzettel unter der betreffenden Beitragskontonummer zu erstatten.
Für Erntehelfer in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,40 %, AV: 6 %, KU: 0,50 %, IE: 0,55 %) vorgesehen. Ob es sich bei den beschäftigten Personen um von der Pensionsversicherung ausgenommene Erntehelfer handelt, ist der Beschäftigungsbewilligung, die als Passvignette ("Saisonvignette") vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausgestellt wird, zu entnehmen.
Bei Erntehelfern handelt es sich um Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt wurde.
Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung) sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten. Wohnbauförderungsbeitrag fällt keiner an.
Für Erntehelfer besteht, sofern ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, die Verpflichtung Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten.
Für die Abrechnung der Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft mittels Beitragsnachweisung ist die Beitragsgruppe A11l (KV: 7,65 %, UV: 1,40 %, AV: 6 %, LK: 0,75 % - in Wien und Burgenland KU: 0,50 % - IE: 0,55 %) zu verwenden. In Folge ist auch der Lohnzettel unter der betreffenden Beitragskontonummer zu erstatten.
Für Erntehelfer in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,40 %, AV: 6 %, KU: 0,50 %, IE: 0,55 %) vorgesehen. Ob es sich bei den beschäftigten Personen um von der Pensionsversicherung ausgenommene Erntehelfer handelt, ist der Beschäftigungsbewilligung, die als Passvignette ("Saisonvignette") vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausgestellt wird, zu entnehmen.
Arbeitsmarktöffnung per 1.5.2011
Durch die Öffnung des Arbeitsmarktes per 1.5.2011gilt für Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Folglich ist keine Erntehelferbewilligung mehr notwendig und wird auch vom Arbeitsmarktservice nicht mehr ausgestellt. Das bedeutet aber, dass diese Arbeitnehmer mangels "Erntehelferbewilligung" aus ausländerbeschäftigungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Erntehelfer qualifiziert werden können. Seit 1.5.2011 unterliegen sie daher als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter (Beitragsgruppe A1L) bzw. im gewerblichen Bereich als Arbeiter (Beitragsgruppe A1) der Vollversicherungspflicht.
Lediglich Erntehelfer aus Bulgarien und Rumänien - diese sind ja noch bis zum Ende der Übergangsbestimmungen (voraussichtlich 31.12.2013) hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt - können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin als Erntehelfer angemeldet und ohne Pensionsversicherungsbeitrag in den Beitragsgruppen A11l bzw. A11 abgerechnet werden. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Drittstaaten.
Lediglich Erntehelfer aus Bulgarien und Rumänien - diese sind ja noch bis zum Ende der Übergangsbestimmungen (voraussichtlich 31.12.2013) hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt - können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin als Erntehelfer angemeldet und ohne Pensionsversicherungsbeitrag in den Beitragsgruppen A11l bzw. A11 abgerechnet werden. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Drittstaaten.
Erntehelfer als geringfügig Beschäftigte
Bei einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 386,80) ist der Erntehelfer als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Erntehelfer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).
Die Anmeldung des Erntehelfers als geringfügig Beschäftigter ist der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.
Die Anmeldung des Erntehelfers als geringfügig Beschäftigter ist der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.
Zusammenfassung
Für die Meldung und Abrechnung von Erntehelfern ersuchen wir nachstehend angeführte Punkte zu berücksichtigen:
- Es muss jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice lautend auf "Erntehelferbewilligung" vorliegen. Diese ist vom Arbeitgeber zu beantragen.
- Des Weiteren darf das Beschäftigungsausmaß des Erntehelfers von durchgehend 20 Wochenstunden nicht unterschritten werden.
- Es ist keine geringfügige Beschäftigung möglich. Somit darf das monatliche Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2013:
EUR 386,80) nicht unterschreiten. - Es ist darauf zu achten, dass der kollektivvertraglich geregelte Mindestlohn eingehalten wird und auf der Meldung der Monatslohn sowie die Anzahl der Wochenstunden bekannt gegeben werden.
- Fallweise bzw. tageweise Beschäftigte (kombinierte An- und Abmeldung) werden als landwirtschaftliche Hilfskräfte eingestuft.
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