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Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
Stand: 1.1.2013
Für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Urlaub steht eine Ersatzleistung zu. Basis für die Berechnung der Ersatzleistung ist grundsätzlich das Urlaubsentgelt.

Die Ersatzleistung gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, lediglich aliquot.

Für den nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren steht dem Arbeitnehmer die Ersatzleistung (Urlaubsentgelt) immer ungeschmälert zu.

Berechnung der aliquoten Ersatzleistung

Jahresurlaub x zurückgelegter Dienstzeit in Kalendertagen : 365 (abzüglich eines etwaig im laufenden Urlaubsjahr bereits verbrauchten Urlaubes)

Die so ermittelten Tage werden kaufmännisch gerundet. Der Berechnung der Ersatzleistung werden diese Tage zu Grunde gelegt.
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Verlängerung der Pflichtversicherung

Für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung besteht die Pflichtversicherung weiter.

Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraumes bleiben Teile von Tagen immer gänzlich außer Betracht. Es erfolgt also immer eine Abrundung auf ganze Tage!

Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Verlängerung der Pflichtversicherung (abhängig davon, ob der Urlaubsanspruch in Werk- oder Arbeitstagen ausgewiesen ist)
  • für je sechs Werktage ein weiterer Tag (Sonntag bzw. Ruhetag) bzw.
  • für je fünf Arbeitstage zwei Tage
hinzuzurechnen sind.

Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, so ist für die Ermittlung des Verlängerungszeitraumes zuerst die Kündigungsentschädigung und daran anschließend die Ersatzleistung heranzuziehen.

Die Verlängerung der Pflichtversicherung ist auch dann durchzuführen, wenn der Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nicht realisiert wurde.

Für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung ist die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt als allgemeine Beitragsgrundlage und der darin enthaltene Sonderzahlungsanteil als Sonderzahlung zu verrechnen bzw. zu melden. Alle sonstigen Beiträge und Umlagen sind ebenfalls abzuführen.

Hier einige Beispiele zum Thema Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt:

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Abmeldung

Auf der Abmeldung ist in der Rubrik "Arbeitsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnis" das Datum des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung, unter "Ende des Entgeltanspruches" ist das Datum des Endes der Pflichtversicherung einzutragen. Weiters ist der Zeitraum der Kündigungsentschädigung und/oder der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom ... bis ... auf dem Meldeformular anzugeben.

In der Rubrik "Ende der Zahlung des BV-Beitrages" ist das Datum des Endes der Pflichtversicherung (= "Ende des Entgeltanspruches") einzutragen.

Seit dem 1.1.2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oder für nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fortgezahltes Entgelt auch als Anwartschaftszeiten der Betrieblichen Vorsorge angerechnet.
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Besonderheiten

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder schuldhafter Entlassung ist ein über das aliquote Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt vom Arbeitnehmer zu erstatten. Eine solche Rückerstattung hat für die Sozialversicherung allerdings keine Auswirkung und führt daher weder zu einer Verkürzung der Pflichtversicherung noch zur Verminderung der Beitragsgrundlage.

Die Urlaubskarteien müssen so geführt werden, dass die
Urlaubskonsumation der einzelnen Dienstnehmer jederzeit
exakt nachvollziehbar ist.

Wird durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Urlaubsabfindung (50 % Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, 50 % für Urlaubszuschuss) nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, ist für die Verlängerung der Pflichtversicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig.
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