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Betriebliche Vorsorge
Stand: 1.1.2013
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ersetzt seit 1.1.2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein beitragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Die Finanzierung der Betrieblichen Vorsorge erfolgt dabei durch regelmäßige Beitragsleistungen der Arbeitgeber. Die Abfertigungsansprüche werden auf die Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Jeder Arbeitgeber hat (durch Betriebsvereinbarung) eine BV-Kasse vertraglich zu wählen.

Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich nicht gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen die jeweilige BV-Kasse. Ein Anspruch auf Betriebliche Vorsorge soll grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen. Eine Verfügung (z. B. Auszahlung) über einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) gibt es grundsätzlich nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (ausgenommen bei Pensionierung und Tod).

Der regelmäßige (monatliche) Melde- und Beitragsweg vom Arbeitgeber zur BV-Kasse läuft - so wie bei allen anderen Beiträgen und Umlagen auch - über den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, der auch die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben kontrolliert.

Beispiele sowie häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie eine Zusammenfassung von Beispielen sowie häufig gestellten Fragen zur Betrieblichen Vorsorge:

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Details zur Betrieblichen Vorsorge

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