Auskunftspflicht
Stand: 1.1.2013
Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherungsträger Erhebungen - Einsicht in die Geschäftsunterlagen Auskunftspflicht des freien Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber
Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherungsträger
Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
- die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger
- die Dienstgeber bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen,
- Personen, die Entgelt (Geld- bzw. Sachbezüge) leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
- im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 ASVG auch die Bevollmächtigten
Erhebungen - Einsicht in die Geschäftsunterlagen
Die Versicherungsträger/Finanzämter sind berechtigt, sich von der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu überzeugen. Zu diesem Zweck führen sie u. a. auch Erhebungen durch.
Während der Betriebszeit darf daher Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen genommen werden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Mitarbeiter des Versicherungsträgers bzw. Finanzamtes haben sich auf Verlangen selbstverständlich auszuweisen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Dienstgeber usw. zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten verhalten. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und unterliegen Strafbestimmungen. Zudem sind die Versicherungsträger berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Während der Betriebszeit darf daher Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen genommen werden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Mitarbeiter des Versicherungsträgers bzw. Finanzamtes haben sich auf Verlangen selbstverständlich auszuweisen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Dienstgeber usw. zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten verhalten. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und unterliegen Strafbestimmungen. Zudem sind die Versicherungsträger berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Auskunftspflicht des freien Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber
Die freien Dienstnehmer sind insbesondere verpflichtet, ihrem Dienstgeber Auskunft über den Bestand bzw. Nichtbestand einer die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Diese Auskunftsverpflichtung bezieht sich z. B. auf das Bestehen oder den Wegfall einer Gewerbeberechtigung. Für die Einhaltung dieser Meldeverpflichtung sind keine Formvorschriften einzuhalten, insbesondere gibt es hiefür kein Formular des Krankenversicherungsträgers.
Verstößt der freie Dienstnehmer gegen seine Auskunftsverpflichtung, haben die Dienstgeber im Falle einer Beitragsvorschreibung (z. B. Pflichtversicherung wird nachträglich festgestellt) nur den auf sie entfallenden Beitragsteil zu entrichten. Den auf den freien Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil hat dieser dann selbst abzuführen. Die Verletzung der Auskunftsverpflichtung ist dem Versicherungsträger allerdings entsprechend zu dokumentieren.
Der Beschäftigte ist ausdrücklich auf seine Auskunftsverpflichtung hinzuweisen.
Verstößt der freie Dienstnehmer gegen seine Auskunftsverpflichtung, haben die Dienstgeber im Falle einer Beitragsvorschreibung (z. B. Pflichtversicherung wird nachträglich festgestellt) nur den auf sie entfallenden Beitragsteil zu entrichten. Den auf den freien Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil hat dieser dann selbst abzuführen. Die Verletzung der Auskunftsverpflichtung ist dem Versicherungsträger allerdings entsprechend zu dokumentieren.
| Wir raten daher, eine schriftliche Bestätigung des freien Dienstnehmers einzuholen. Darin sollte jedenfalls der konkrete Ausschließungsgrund für die Versicherung als freier Dienstnehmer angeführt werden. |
Der Beschäftigte ist ausdrücklich auf seine Auskunftsverpflichtung hinzuweisen.
