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Aufrechnung
Stand: 1.1.2013
Geldleistungen (z. B. Pension, Krankengeld), die ein Anspruchsberechtigter erhält, können auffällige Sozialversicherungsbeiträge, die er einem Versicherungsträger schuldet, aufgerechnet werden. Das Recht auf Einforderung der Beiträge darf allerdings noch nicht verjährt sein. Die Aufrechnung ist grundsätzlich bis zur Hälfte der jeweiligen Geldleistung zulässig. Diese Bestimmung gilt für alle Versicherungsträger. 
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