Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen
Stand: 1.1.2013
Die Regelung im Detail Umsetzung in die Praxis Mehrere Dienstverhältnisse Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise Vorschreibebetriebe - Vorgehensweise
Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wurde festgelegt, dass sich mit Wirkung 1.7.2008 der auf den Versicherten entfallende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Entgelt vermindert bzw. mitunter zur Gänze entfällt.
Die Regelung im Detail
Die Höhe des Versichertenanteiles zur Arbeitslosenversicherung (AV) orientiert sich im Jahr 2013 an folgender Einkommensstaffelung:
Bei einem Bruttoeinkommen über € 1.497,00 ist der "normale" AV-Beitragssatz für Versicherte von 3 % einzubehalten. Die vorstehenden "Grenzbeträge" werden jährlich mit der "Aufwertungszahl" angepasst. Von dieser Regelung sind u. a. auch freie Dienstnehmer umfasst. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrages (3 %) bleibt unverändert. Ebenso der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE)!
- bis € 1.219,00: 0 %,
- über € 1.219,00 bis € 1.330,00: 1 %,
- über € 1.330,00 bis € 1.497,00: 2 %.
Bei einem Bruttoeinkommen über € 1.497,00 ist der "normale" AV-Beitragssatz für Versicherte von 3 % einzubehalten. Die vorstehenden "Grenzbeträge" werden jährlich mit der "Aufwertungszahl" angepasst. Von dieser Regelung sind u. a. auch freie Dienstnehmer umfasst. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrages (3 %) bleibt unverändert. Ebenso der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE)!
Umsetzung in die Praxis
Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das "laufende" Entgelt sowie die Sonderzahlungen (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es unter Umständen zu unterschiedlichen "Rückverrechnungen" des AV-Beitrages kommen.
Beispiel:
laufender Bezug 11/12: € 1.417,00 brutto;
SZ 11/12: € 1.230,00 brutto
Vom laufenden Bezug hat der jeweilige Dienstnehmer 2 % und von seiner Sonderzahlung lediglich 1 % des AV-Beitrages zu leisten.
Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrages ist jeder Beitragszeitraum separat zu betrachten (keine Durchschnittsberechnungen!). Die Höhe des AV-Beitrages kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete(Brutto-)Entgelt. Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bedarf es demzufolge keiner fiktiven Aufrechnung auf einen vollen Monat. Auch beim Teilentgelt im Falle von länger andauernden Arbeitsverhinderungen gilt dieser Grundsatz.
Beispiel:
laufender Bezug 11/12: € 1.417,00 brutto;
SZ 11/12: € 1.230,00 brutto
Vom laufenden Bezug hat der jeweilige Dienstnehmer 2 % und von seiner Sonderzahlung lediglich 1 % des AV-Beitrages zu leisten.
Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrages ist jeder Beitragszeitraum separat zu betrachten (keine Durchschnittsberechnungen!). Die Höhe des AV-Beitrages kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete
Mehrere Dienstverhältnisse
Eine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV-Beitrages einzeln zu behandeln ist.
Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise
Für die Abrechnung des verringerten AV-Beitrages stehen drei Verrechnungsgruppen (ohne Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten, freien Dienstnehmern, Lehrlingen etc.) zur Verfügung.
Die bisherigen Beitragsgruppen (A1, D1 etc.) ändern sich daher nicht. Die angesichts dessen notwendige "Rückverrechnung" des AV-Beitrages ist mittels Beitragsnachweisung unter Anwendung der folgenden Verrechnungsgruppen durchzuführen:
Ergibt sich auf Grund von Korrekturen ein höherer oder niedrigerer Entgeltanspruch, so ist die daraus resultierende Differenz mit der entsprechenden Verrechnungsgruppe bei der nächsten Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass auf der jeweiligen Beitragsnachweisung sowohl die rückzuverrechnende Beitragsgrundlage als auch der sich daraus ergebende Beitrag mit einem negativen Vorzeichen zu versehen ist. Im Feld "Beitragssatz (%)" ist kein Vorzeichen einzutragen. Siehe dazu folgendes Beispiel:
Die bisherigen Beitragsgruppen (A1, D1 etc.) ändern sich daher nicht. Die angesichts dessen notwendige "Rückverrechnung" des AV-Beitrages ist mittels Beitragsnachweisung unter Anwendung der folgenden Verrechnungsgruppen durchzuführen:
- N25a: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu € 1.219,00 (= - 3 %)
- N25b: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu € 1.330,00 (= - 2 %)
- N25c: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu € 1.497,00 (= - 1 %)
Ergibt sich auf Grund von Korrekturen ein höherer oder niedrigerer Entgeltanspruch, so ist die daraus resultierende Differenz mit der entsprechenden Verrechnungsgruppe bei der nächsten Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass auf der jeweiligen Beitragsnachweisung sowohl die rückzuverrechnende Beitragsgrundlage als auch der sich daraus ergebende Beitrag mit einem negativen Vorzeichen zu versehen ist. Im Feld "Beitragssatz (%)" ist kein Vorzeichen einzutragen. Siehe dazu folgendes Beispiel:
Rückverrechnung des AV-Beitrages bei niedrigem Einkommen (Screenshot aus der ELDA-Software)Vorschreibebetriebe - Vorgehensweise
Vorschreibebetriebe haben eine gesonderte "Meldung zum verminderten AV-Beitrag bei geringem Einkommen" zu erstatten. Zu melden sind der Beitragszeitraum und die Summen der verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die auf die drei Verrechungsgruppen entfallen. Verändern sich diese Summen, ist eine neuerliche Meldung vorzulegen. Kommt es für keinen der Versicherten mehr zu einer Verringerung bzw. einem Entfall des AV-Beitrages, ist dies unter Angabe der jeweiligen Verrechnungsgruppe mittels "Null-Meldung" bekannt zu geben. Die Meldungen sind jeweils bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln.
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