Arbeiterkammerumlage
Stand: 1.1.2013
Die Arbeiterkammerumlage ist vom Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
Die Arbeiterkammerumlage ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Arbeitnehmern zu entrichten. Der Umlagebetrag wird vom Dienstgeber für die bei ihm beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer vom Lohn (Gehalt) einbehalten.
Die Arbeiterkammerumlage wird vom Krankenversicherungsträger eingehoben und an die Kammer für Arbeiter und Angestellte abgeführt.
Seit 1.1.2008 unterliegen auch freie Dienstnehmer der Arbeiterkammerumlage.
Keine Arbeiterkammerumlage ist zu entrichten:
Bezüglich der genauen Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigkeit und der damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung der Arbeiterkammerumlage wird auf die §§ 10, 11, 17 und 61 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) verwiesen.
Die Arbeiterkammerumlage ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Arbeitnehmern zu entrichten. Der Umlagebetrag wird vom Dienstgeber für die bei ihm beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer vom Lohn (Gehalt) einbehalten.
Die Arbeiterkammerumlage wird vom Krankenversicherungsträger eingehoben und an die Kammer für Arbeiter und Angestellte abgeführt.
Seit 1.1.2008 unterliegen auch freie Dienstnehmer der Arbeiterkammerumlage.
Keine Arbeiterkammerumlage ist zu entrichten:
- Von Sonderzahlungen,
- bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung,
- für nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer,
- für geringfügig Beschäftigte,
- für leitende Angestellte,
- für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften,
- für Rechts- und Patentanwaltsanwärter,
- für Notariatskandidaten,
- für Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder,
- für Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeuten und
- für Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Bezüglich der genauen Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigkeit und der damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung der Arbeiterkammerumlage wird auf die §§ 10, 11, 17 und 61 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) verwiesen.
