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Anmeldung, Abmeldung
Stand: 1.1.2013

Anmeldung

Seit 2008 ist jede Person, die auf Grund ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt, vom Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Also auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte und Lehrlinge. Diese Meldefrist gilt bundesweit sowohl für sämtliche Branchen als auch für alle Dienstgeber, Bevollmächtigte und sons­tige meldepflichtige Personen (Stellen). 
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Abmeldung

Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung vorzunehmen.
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Übermittlung der Meldungen

Die Sozialversicherungsmeldungen, insbesondere die An- und Abmeldungen, sind mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen innerhalb der Meldefrist an den jeweiligen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Dienstgeber, die von der Verpflichtung, Meldungen im elektronischen Wege zu übermitteln ausgenommen sind, z. B. bei Unzumutbarkeit oder nachweislichem Ausfall der Datenfernübertragung, können bundeseinheitliche Anmeldeformulare bei ihrer Kasse anfordern. Die Mindestangaben-Anmeldung ist in diesem Fall telefonisch oder via Fax beim ELDA Competence Center zu erstatten. Dieses können Sie  folgendermaßen erreichen:

Telefonnummer: 05 78 07 - 60
Faxnummer: 05 78 07 - 61

Für die Faxmeldung können Sie folgende Vorlagen verwenden:

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