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Abzugsrecht des Dienstgebers
Stand: 1.1.2013
Die Dienstgeber sind berechtigt, vom Entgelt ihrer Dienstnehmer, Lehrlinge etc. den jeweiligen Versichertenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen.

Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden.

Kommt es ohne Verschulden des Dienstgebers zu einer nachträglichen Entrichtung der Beiträge gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Dem Versicherten dürfen bei einer Entgeltzahlung allerdings nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.

Diese Regelung gilt auch für Sonderbeiträge. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil nur von den Sonderzahlungen abgezogen wird.

Der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
darf 20 %
seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag
hat der Dienstgeber zu tragen.

Hat der Versicherte lediglich Anspruch auf Sachbezüge oder erhält er kein Entgelt, ist vom Dienstgeber der gesamte Versichertenanteil zu übernehmen.

Hier einige Beispiele zu diesem Thema:

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