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Anmeldung

Allgemeine Informationen

Jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende Person ist vom Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert zur Versicherung zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
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Fristen

Die Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daten bekannt sind, kann die Meldeverpflichtung in zwei Schritten wahrgenommen werden, indem
  1. vor Arbeitsantritt eine Mindestangaben-Anmeldung erstattet wird, die zumindest die Beitragskontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten muss und im Anschluss daran
  2. innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung eine vollständige Anmeldung mit den fehlenden Angaben erstattet wird.

ACHTUNG:
Wenn Sie eine Mindestangaben-Anmeldung erstatten, ist anschließend immer eine vollständige Anmeldung erforderlich!

Wir empfehlen Ihnen sämtliche für die Anmeldung relevanten Daten rechtzeitig einzuholen und bereits eine vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten.

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Zuständige Stelle

Die Anmeldung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen.
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Verfahrensablauf

Sowohl die vollständige Anmeldung als auch die Mindestangaben-Anmeldung ist elektronisch mittels ELDA  (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Eine Abschrift der vollständigen Anmeldung ist dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.

Storno: Nimmt eine vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldete Person ihre Tätigkeit wider Erwarten nicht auf, ist die zuvor erstattete Mindestangaben-Anmeldung zu stornieren.
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Rechtsgrundlagen

§ 33 ASVG
§ 41 ASVG
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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

Für die Mindestangaben-Anmeldung steht Ihnen darüber hinaus ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung.

Sollte die Mindestangaben-Anmeldung auf Grund fehlender EDV-Ausstattung, Ausfall der Datenfernübertragung oder sonstigen Gründen in elektronischer Form nicht möglich sein, kann diese ausnahmsweise per Telefon oder via FAX beim ELDA Competence Center erstattet werden.

Telefonnummer: 05 78 07 60
Faxnummer: 05 78 07 61

Für Fax-Meldungen steht Ihnen eine Fax-Vorlage zur Verfügung, die Sie im Einzelfall jenen Mitarbeitern zur Verfügung stellen können, die die Meldungen erstatten.

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