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Abmeldung

Allgemeine Informationen

Jede Person, deren Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) endet, ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert abzumelden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
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Fristen

Die Abmeldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.
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Zuständige Stelle

Die Abmeldung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen.
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Verfahrensablauf

Die Abmeldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Eine Abschrift der Abmeldung ist dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, sind Ordnungsbeiträge anzulasten. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
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Rechtsgrundlagen

§ 33 ASVG
§ 41 ASVG

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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

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