Änderungsmeldung
Allgemeine Information Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Formular
Allgemeine Information
Im Beitragsvorschreibeverfahren ist jede Änderung der Beitragsgrundlagen der Versicherten unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Darüber hinaus ist im Lohnsummen- und Beitragsvorschreibeverfahren jede bedeutsame Änderung während des Bestandes der Pflichtversicherung, wie z. B. Namens- und Adressänderungen, das Ende der Lehrzeit, eine Änderung der Beitragsgruppe, Änderung von Vollversicherung auf Teilversicherung in der Unfallversicherung, dem zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert bekannt zu geben.
Darüber hinaus ist im Lohnsummen- und Beitragsvorschreibeverfahren jede bedeutsame Änderung während des Bestandes der Pflichtversicherung, wie z. B. Namens- und Adressänderungen, das Ende der Lehrzeit, eine Änderung der Beitragsgruppe, Änderung von Vollversicherung auf Teilversicherung in der Unfallversicherung, dem zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert bekannt zu geben.
Fristen
Die Meldung über die Änderung des Entgeltes ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem sich die Beitragsgrundlage (Lohn oder Gehalt) vermindert oder erhöht hat (fällig war) zu erstatten.
Alle übrigen Änderungsmeldungen sind innerhalb von sieben Tagen nach dem Eintritt der Änderung zu erstatten.
Alle übrigen Änderungsmeldungen sind innerhalb von sieben Tagen nach dem Eintritt der Änderung zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Änderungsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Änderungsmeldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern)in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheit: Kommt es zu einem Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung in der Unfallversicherung ist dem Versicherten unverzüglich eine Abschrift der Änderungsmeldung auszuhändigen.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen bzw. Ordnungsbeiträge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen bzw. Ordnungsbeiträge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
§ 41 ASVG
Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Änderungsmeldung
(371 kB)
