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Sonderzahlungsmeldung

Allgemeine Informationen

Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, haben die fälligen Sonderzahlungen ihrer Versicherten unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Betriebe mit Lohnsummenverfahren sind davon nicht betroffen.
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Fristen

Die Meldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Sonderzahlung fällig war, zu erstatten. Wurde die Sonderzahlung bereits vor ihrer Fälligkeit ausbezahlt, ist die Meldung binnen sieben Tagen nach dem Ende des Auszahlungsmonates vorzulegen.
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Zuständige Stelle

Die Sonderzahlungsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
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Verfahrensablauf

Die Sonderzahlungsmeldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheiten: Mit dieser Meldung können auch die Sonderzahlungen mehrerer Personen gemeldet werden.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
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Rechtsgrundlagen

§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

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