Sonderzahlungsmeldung
Allgemeine Informationen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Formular
Allgemeine Informationen
Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, haben die fälligen Sonderzahlungen ihrer Versicherten unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Betriebe mit Lohnsummenverfahren sind davon nicht betroffen.
Fristen
Die Meldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Sonderzahlung fällig war, zu erstatten. Wurde die Sonderzahlung bereits vor ihrer Fälligkeit ausbezahlt, ist die Meldung binnen sieben Tagen nach dem Ende des Auszahlungsmonates vorzulegen.
Zuständige Stelle
Die Sonderzahlungsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Sonderzahlungsmeldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheiten: Mit dieser Meldung können auch die Sonderzahlungen mehrerer Personen gemeldet werden.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
§ 41 ASVG
Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Sonderzahlungsmeldung
(193 kB)
