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Schwerarbeitsmeldung

Allgemeine Informationen

Jeder männliche Versicherte, der das 40. Lebensjahr vollendet hat und jede weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet hat, sind bei Vorliegen von erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vom Dienstgeber unaufgefordert beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
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Fristen

Die Schwerarbeitsmeldung ist einmal jährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erstatten.
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Zuständige Stelle

Die Schwerarbeitsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
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Verfahrensablauf

Die Schwerarbeitsmeldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Für Versicherungszeiten, in denen keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, z. B. geringfügig Beschäftigte, ist keine Schwerarbeitsmeldung vorzulegen.

Sanktionen: Der Versicherte kann etwaige Nachteile, die er auf Grund eines Verstoßes gegen die Meldepflicht erleidet, auf zivilrechtlichem Wege einklagen.
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Rechtsgrundlagen

§ 5 Schwerarbeitsverordnung
§ 41 ASVG
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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

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