Schwerarbeitsmeldung
Allgemeine Informationen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Formular
Allgemeine Informationen
Jeder männliche Versicherte, der das 40. Lebensjahr vollendet hat und jede weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet hat, sind bei Vorliegen von erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vom Dienstgeber unaufgefordert beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
Fristen
Die Schwerarbeitsmeldung ist einmal jährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Schwerarbeitsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Schwerarbeitsmeldung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheit: Für Versicherungszeiten, in denen keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, z. B. geringfügig Beschäftigte, ist keine Schwerarbeitsmeldung vorzulegen.
Sanktionen: Der Versicherte kann etwaige Nachteile, die er auf Grund eines Verstoßes gegen die Meldepflicht erleidet, auf zivilrechtlichem Wege einklagen.
Sanktionen: Der Versicherte kann etwaige Nachteile, die er auf Grund eines Verstoßes gegen die Meldepflicht erleidet, auf zivilrechtlichem Wege einklagen.
Rechtsgrundlagen
§ 5 Schwerarbeitsverordnung
§ 41 ASVG
§ 41 ASVG
Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Schwerarbeitsmeldung
(294 kB)
