Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Allgemeine Informationen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Formular
Allgemeine Informationen
Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, haben die teilweise oder gänzliche Rückverrechnung von Versicherungsanteilen am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Personen mit niedrigem Einkommen unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger bekannt zu geben. Betriebe mit Lohnsummenverfahren sind davon nicht betroffen.
Fristen
Die Meldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, für den eine Rückverrechnung erfolgt, zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheiten: Jede betragsmäßige Änderung bei der Rückverrechnung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages ist zu melden. Bleibt der im Vormonat rückverrechnete Betrag gleich, ist keine Meldung vorzulegen. Kommt es zu keinem Entfall von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen mehr, ist zwingend eine "Nullmeldung" vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
§ 41 ASVG
Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
