Meldung des Service-Entgeltes
Allgemeine Informationen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Formular
Allgemeine Informationen
Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, haben für alle zum 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stehenden Personen und deren Angehörigen die Summe des insgesamt anfallenden Service-Entgeltes unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Betriebe mit Lohnsummenverfahren sind davon nicht betroffen.
Fristen
Die Meldung ist bis spätestens 7. Dezember zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Meldung des Service-Entgeltes ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Meldung des Service-Entgeltes ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheiten: Kein Service-Entgelt ist für
Sanktionen: Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
- geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden und für
- als Angehörige geltende Kinder
Sanktionen: Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
§ 41 ASVG
Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
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