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Meldung des Service-Entgeltes

Allgemeine Informationen

Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, haben für alle zum 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stehenden Personen und deren Angehörigen die Summe des insgesamt anfallenden Service-Entgeltes unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Betriebe mit Lohnsummenverfahren sind davon nicht betroffen.
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Fristen

Die Meldung ist bis spätestens 7. Dezember zu erstatten.
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Zuständige Stelle

Die Meldung des Service-Entgeltes ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
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Verfahrensablauf

Die Meldung des Service-Entgeltes ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheiten: Kein Service-Entgelt ist für
  • geringfügig Beschäftigte,
  • Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden und für
  • als Angehörige geltende Kinder
abzuführen.

Sanktionen: Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
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Rechtsgrundlagen

§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

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