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Beitragsnachweisung

Allgemeine Informationen

Betriebe, die die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abrechnen, haben nach dem Ende eines jeden Beitragszeitraumes die Beitragsgrundlagen der zur Versicherung gemeldeten Personen (getrennt nach laufenden Bezügen und Sonderzahlungen) je Beitragsgruppe zu summieren und in einer Gesamtsumme unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
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Fristen

Die Beitragsnachweisung für den abgelaufenen Beitragszeitraum ist bis spätestens 15. des Folgemonates zu erstatten.
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Zuständige Stelle

Die Beitragsnachweisung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
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Verfahrensablauf

Die Beitragsnachweisung ist elektronisch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Nachträge, Berichtigungen oder Rückverrechnungen sind auf der Beitragsnachweisung als solche zu kennzeichnen. Besteht ein Abbuchungsauftrag ist die monatliche Beitragsnachweisung bis spätestens 10. des Folgemonates zu übermitteln. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine Verzugszinsen anfallen.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
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Rechtsgrundlagen

§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

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