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Lohnzettel

Allgemeine Informationen

Mit dem Lohnzettel (Formular L16) sind je Versicherten die Daten für Zwecke der Lohnsteuer, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen sowie die Beitragszeiten samt abgerechneter Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unaufgefordert zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
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Fristen

Jährlicher Lohnzettel
Der jährliche Lohnzettel ist elektronisch bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erstatten. Erfolgt die Übermittlung in Ausnahmefällen in Papierform, hat der Lohnzettel bis spätestens Ende Jänner beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzulangen.

Unterjähriger Lohnzettel
Bei einer unterjährigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Lohnzettel verpflichtend bis zum Ende des Folgemonates (gerechnet ab dem arbeitsrechtlichen Ende der Beschäftigung) zu erstatten.
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Zuständige Stelle

Der elektronische Lohnzettel ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Lohnzettel in Papierform sind an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu senden.
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Verfahrensablauf

Der elektronische Lohnzettel ist mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen zu übermitteln.

Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig.
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Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
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Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Ein Lohnzettel ist auch für geringfügig beschäftigte Personen erforderlich.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
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Rechtsgrundlagen

§ 34 ASVG
§ 41 ASVG
§ 84 EStG

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Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

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