Fallweise Beschäftigung
Stand: 1.1.2013
Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
Keine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn sich z. B. eine Person verpflichtet, nur einmal wöchentlich an einem im Voraus bereits fixierten Tag (z. B. jeden Montag) oder einmal monatlich (z. B. jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Durch die im Voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung liegt in einem solchen Fall ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.
Keine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn sich z. B. eine Person verpflichtet, nur einmal wöchentlich an einem im Voraus bereits fixierten Tag (z. B. jeden Montag) oder einmal monatlich (z. B. jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Durch die im Voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung liegt in einem solchen Fall ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.
Umfang der Versicherungspflicht
Liegt der durchschnittliche tägliche Arbeitsverdienst einer fallweise beschäftigten Person im Kalendermonat über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (2013: EUR 29,70), so unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen ob der gebührende monatliche Arbeitsverdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
(2013: EUR 386,80) übersteigt. Gegebenenfalls tritt auch hier eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein.
Der durchschnittliche Arbeitsverdienst wird bis zur täglichen Höchstbeitragsgrundlage zur Beitragsberechnung herangezogen. Der diese Grundlage überschreitende Betrag ist somit beitragsfrei.
Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht bzw. überschritten, so tritt nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.
Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen ob der gebührende monatliche Arbeitsverdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
(2013: EUR 386,80) übersteigt. Gegebenenfalls tritt auch hier eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein.
Der durchschnittliche Arbeitsverdienst wird bis zur täglichen Höchstbeitragsgrundlage zur Beitragsberechnung herangezogen. Der diese Grundlage überschreitende Betrag ist somit beitragsfrei.
Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht bzw. überschritten, so tritt nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.
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