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Väterfrühkarenz
Stand: 1.1.2013
Immer mehr berufstätige Väter möchten ihr Dienstverhältnis in den ersten Lebenswochen ihres Kindes unterbrechen und das Neugeborene gemeinsam mit der Mutter betreuen. Ermöglichen sollen dies Frühkarenzmodelle für Väter. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen von derzeit drei möglichen Varianten des "Papamonates".

Korrekte Beurteilung

Rund um den "Papamonat" existiert eine Vielzahl von Begriffen. Primär ist zwischen Väterfrühkarenz mit Rechtsanspruch und vereinbarter Karenz zu unterscheiden. Varianten mit Anspruch bestehen derzeit auf gesetzlicher Basis im öffentlichen Dienst sowie in einigen Branchen auf kollektivvertraglicher Ebene.

Alternativ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich Karenzurlaub vereinbaren (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung).
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Kollektivvertragliche Frühkarenz

Bei Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag (KV) endet die Pflichtversicherung unabhängig von der Dauer der Väterfrühkarenz mit dem Ende des Entgeltanspruches, da Anspruch auf Freizeit besteht. Derartige Modelle sind nicht als vertraglich vereinbarter Karenzurlaub anzusehen (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht anzuwenden). Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich.
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Vereinbarter Karenzurlaub

Wird Karenzurlaub für kürzer als ein Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Dienstnehmer trägt für diesen Zeitraum den gesamten Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Der Dienstgeber hat den Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz weiter zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag, die Arbeiter- bzw. die Landarbeiterkammerumlage (LAK) entfallen (Ausnahme Kärnten und Steiermark: hier ist die LAK vom Versicherten weiter zu entrichten). Für die Zeit der Arbeitsunterbrechung fallen keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) an. Die BV-Zeit wird jedoch nicht unterbrochen.

Ein Beispiel zur Beitragsabrechnung bei kürzer als ein Monat andauerndem unbezahlten Urlaub finden Sie unter dem Link in der rechten Navigationsleiste.

Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag bzw. länger als ein Monat dauernder vereinbarter Karenzurlaub unterbricht die Pflichtversicherung. Ein Krankenversicherungsschutz kann entweder durch eine Selbstversicherung oder durch eine Anspruchsberechtigung als Angehöriger sichergestellt werden.

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Überblick

Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst
Personen-
kreis
Bedienstete des Bundes sowie einiger Bundesländer (derzeit Burgenland, Nieder- und Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien)
Rahmenbe-
dingungen
Voraussetzungen gemäß § 29o Vertragsbedienstetengesetz bzw. § 75d Beamtendienstrechtsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Bestimmungen erfüllt
Pflichtver-sicherung ... besteht weiter (Sonderbestimmungen § 11b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bzw.
§ 7 Abs. 2 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Meldungen zur Sozialver- sicherung (SV)
keine Abmeldung
Betriebliche Vorsorge (BV)
keine Beitragsleistung
BV-Zeit nicht unterbrochen
Wer trägt die
SV-Beiträge?
Dienstgeber

Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag (KV)
Personen-
kreis
Arbeitnehmer, auf die KV anzuwenden sind, die
Väterfrühkarenz regeln (derzeit z. B. KV der Banken, Sparkassen)
Rahmenbe-
dingungen
Voraussetzungen laut jeweils anzuwendendem Kollektivvertrag erfüllt
Pflichtver- sicherung ... endet mit dem Tag vor Beginn der Väterfrühkarenz
Meldungen zur Sozialver- sicherung (SV) Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr
Abmeldegrund: "Karenz nach MSchG/VKG“
Betriebliche Vorsorge (BV) keine Beitragsleistung
BV-Zeit nicht unterbrochen, wenn kürzer als ein Monat; unterbrochen, wenn länger als ein Monat
Wer trägt die SV-Beiträge? keine Beitragsleistung

Vereinbarter Karenzurlaub (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung)
länger als ein Kalendermonat kürzer als ein Kalendermonat
Personen-
kreis

sämtliche Arbeitnehmer
Rahmenbe-
dingungen
keine besonderen Voraussetzungen erforderlich, meist wird eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen
Pflichtver-sicherung ... endet mit dem Tag vor Beginn des vereinbarten Karenzurlaubes ... besteht weiter

Meldungen zur Sozialver- sicherung (SV)
Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr
keine Abmeldung
Abmeldegrund: "Länger als ein Monat währender unbezahlter Urlaub“
Betriebliche Vorsorge (BV) keine Beitragsleistung
BV-Zeit unterbrochen BV-Zeit nicht unterbrochen
Wer trägt die SV-Beiträge? keine Beitragsleistung Dienstnehmer (Sonderbestimmungen)

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