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mBGM (für den Regelfall)

Stand: 01.01.2024


Diese Meldung ist für den Regelfall konzipiert. Sie ist ausschließlich für Versicherte zu verwenden, ­deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Monat oder länger vereinbart ist.

Auslöser/Zweck der Meldung

  • Nach erstatteter Anmeldung ist die Anmeldeverpflichtung durch die Erstattung der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) abschließend zu erfüllen.
  • Zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis sind laufend die entsprechenden Beitragsgrundlagen und die auf Grund dessen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen/Nebenbeiträge sowie die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bekannt zu geben bzw. abzurechnen. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Voraussetzungen

  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.
  • Die bzw. der Versicherte verfügt über eine Versicherungsnummer bzw. diese wurde mit der Anmeldung angefordert.
  • Eine Person, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Monat vereinbart ist, wurde zur Pflichtversicherung gemeldet und/oder
  • es sind Beitragsgrundlagen und Beiträge auf Grund eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses zu melden bzw. abzurechnen. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Meldefrist

Selbstabrechnerverfahren

Die mBGM ist bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonates.

Beitragsvorschreibeverfahren

Die mBGM ist bis zum Siebenten des Monates zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Im Regelfall beinhaltet die versichertenbezogene mBGM nur einen Tarifblock. Die Verrechnung beginnt dabei mit dem ersten Tag des Beitragszeitraumes (Feld "Beginn der Verrechnung" entspricht dem Wert 1) bzw. dem Beginn der beitragsrelevanten Versicherungszeit im jeweiligen Beitragszeitraum.

In folgenden Konstellationen ist zwingend mehr als ein Tarifblock erforderlich:

  • Wenn in einem Beitragszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Dies gilt sowohl für zeitlich hintereinanderliegende als auch für parallele Beschäftigungen (zum Beispiel bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung während laufender Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung).
  • Bei unterschiedlicher Verrechnung innerhalb eines Beitragszeitraumes (zum Beispiel im Anschluss an ein untermonatig endendes Lehrverhältnis erfolgt eine Weiterbeschäftigung als Arbeiterin bzw. Arbeiter/Angestellte bzw. Angestellter).
  • Im Falle einer Unterbrechung der Versicherungszeit auf Grund einer Abmeldung (ohne Ende der Beschäftigung) und einer neuerlichen Anmeldung (zum Beispiel bei Unterbrechung der Versicherungszeit im Rahmen einer Truppenübung).

Besonderheiten der Meldung: mBGM ohne Verrechnung für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer

Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, deren Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührt und deren Gesamtarbeitsverdienst durchschnittlich auf den Zeitraum der Leistungserbringung aufgeteilt wird (Abrechnung mit Honorarnoten), muss zumindest die erste mBGM nach erfolgter Anmeldung mit ­einem Tarifblock ohne Verrechnung übermittelt werden. Die Anmeldeverpflichtung wird dadurch abschließend erfüllt. Für alle nachfolgenden Beitragszeiträume ist bis zur Entgeltleistung die Übermittlung einer mBGM ohne Verrechnung (Tarifblock ohne Verrechnung) zulässig.

Nach erfolgter Entgeltzahlung und Ermittlung des durchschnittlichen Entgeltes muss die erste bzw. müssen allfällig weitere mBGM ohne Verrechnung storniert werden. Bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Beitragszeitraumes sind für jeden betroffenen Kalendermonat die entsprechenden mBGM mit Verrechnung nachzureichen. Besteht wider Erwarten kein Entgeltanspruch (es erfolgen beispielsweise keine Geschäftsabschlüsse durch die freie Dienstnehmerin bzw. den freien Dienstnehmer), ist die seinerzeitige Anmeldung zu stornieren.

Rechtsgrundlagen

§ 34 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG

Inhalt und Aufbau der mBGM

Ausfüllhilfe: mBGM-Paket - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 90 KB)

Ausfüllhilfe: mBGM der bzw. des Versicherten - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 87 KB)

Ausfüllhilfe: Storno-mBGM der bzw. des Versicherten - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 81 KB)

Ausfüllhilfe: Tarifblock - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 108 KB)

Ausfüllhilfe: Verrechnungsbasis - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 81 KB)

Ausfüllhilfe: Verrechnungsposition - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 85 KB) 

Änderung/Richtigstellung der Meldung (gilt nicht für Beitragsvorschreibeverfahren)

Mittels mBGM gemeldete Daten können ausschließlich durch eine Stornomeldung und anschließende Neuübermittlung der korrekten mBGM korrigiert werden. Nur im Selbstabrechnerverfahren können Berichtigungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die mBGM gilt, ohne nachteilige Folgen für die Meldepflichtige bzw. den Meldepflichtigen - sprich sanktions- und verzugszinsenfrei - vorgenommen werden. Die mBGM für März 2024 kann somit bis 31.03.2025 ohne negative Konsequenzen korrigiert werden. 

mBGM im Beitragsvorschreibeverfahren

Informationen zum Beitragsvorschreibeverfahren finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".