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Adressmeldung Versicherter

Stand: 01.01.2024


Die Adresse einer bzw. eines Versicherten stellt eine für die Pflichtversicherung bedeutende Information dar. Sie ist dem Krankenversicherungsträger von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber elektronisch mit der Adressmeldung Versicherter verpflichtend bekannt zu geben. Dies gilt auch für jede Änderung der Anschrift.

Auslöser/Zweck der Meldung

  • Bei erstmaliger Neuanmeldung einer bzw. eines Versicherten ist deren bzw. dessen Anschrift zu melden.
  • Die bzw. der Versicherte ändert während des Bestandes der Pflichtversicherung ihre bzw. seine Adresse.
  • Es erfolgt eine Wiederanmeldung einer bzw. eines bereits beschäftigt gewesenen Versicherten unter einer anderen als ursprünglich gemeldeten Anschrift.

Voraussetzungen

Die aktuelle Adresse wird von der bzw. dem Versicherten bekannt gegeben.

Meldefrist

Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Adressänderung innerhalb von sieben Tagen nach deren Bekanntwerden zu melden.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Holen Sie rechtzeitig vor dem Arbeitsantritt die aktuelle Adresse der bzw. des Versicherten ein bzw. sorgen Sie dafür, dass Ihnen etwaige Änderungen bekannt gegeben werden. 

Besonderheiten der Meldung

Verfügt eine zu meldende Person noch über keine Versicherungsnummer oder ist diese nicht bekannt, kann die aktuelle Anschrift mit der Meldung Versicherungsnummer Anforderung bekannt gegeben ­werden. Eine zusätzliche Adressmeldung ist nicht erforderlich.

Wird eine Versicherte bzw. ein Versicherter zum wiederholten Male bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt und bleiben ihre bzw. seine Adressdaten unverändert, ist bei der Wiederanmeldung keine Adressmeldung erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 34 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG

Inhalt und Aufbau der Adressmeldung Versicherter

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

Ausfüllhilfe: Adressmeldung Versicherter - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 91 KB)

Änderung/Richtigstellung der Meldung

Jede mittels der Adressmeldung Versicherter bekannt gegebene Anschrift gilt ab dem Tag, an dem die Meldung verarbeitet wird. Vergangenheits- oder zukunftsbezogene Änderungen sind nicht möglich.