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Säumniszuschlag

Stand: 01.01.2024


Seit 01.09.2020 fallen für sämtliche Meldeverstöße Säumniszuschläge an. Sie können vorgeschrieben werden, wenn

  • die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet wird oder
  • die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) erfolgt, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten ist, oder
  • die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt oder
  • die Frist für die Vorlage der mBGM nicht eingehalten wird oder
  • die Berichtigung der mBGM verspätet erfolgt oder
  • für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet ­werden.


Der je Meldeverstoß anfallende Säumniszuschlag beläuft sich im Jahr 2024 bis auf die nachstehend angeführten zwei Ausnahmen grundsätzlich auf EUR 61,00.

Ausnahme 1: Wird im Bereich des Selbstabrechnerverfahrens die mBGM für einen Beitragszeitraum nach dem 15. des jeweiligen Folgemonates erstattet, beträgt die Höhe des Säumniszuschlages bei einer Verspätung

  • von bis zu fünf Tagen 5,00 Euro
  • von sechs bis zehn Tagen 10,00 Euro und
  • von elf Tagen bis zum Monatsende 16,00 Euro.


Langt die mBGM innerhalb der vorstehenden Fristen nicht ein, fallen pro Meldeverstoß EUR 61,00 an. In weiterer Folge werden die Beitragsgrundlagen vom Krankenversicherungsträger im Rahmen einer qualifizierten Schätzung festgelegt. Die verspätete Meldung der Beitragsgrundlagen im Beitragsvorschreibeverfahren ist abweichend davon stets mit einem Säumniszuschlag im Ausmaß von EUR 61,00 pro Meldeverstoß bedroht. Eine Staffelung ist hier nicht vorgesehen.

Ausnahme 2: Erfolgt eine rückwirkende Berichtigung eines mittels mBGM ursprünglich zu niedrig gemeldeten Entgeltes außerhalb der für Selbstabrechnerinnen und Selbstabrechner vorgesehenen sanktionsfreien zwölfmonatigen Frist, ergeht ein Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen (2024: 7,88 Prozent)

Generell gilt, dass der Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den jeweiligen Säumniszuschlag zum Teil oder zur Gänze verzichten kann. 

Deckelung 

Die Summe aller in einem Beitragszeitraum angefallenen Säumniszuschläge darf das Fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2024: EUR 1.010,00) nicht überschreiten. Sämtliche Beitragskonten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers werden dabei bundeslandübergreifend berücksichtigt. Die Deckelung erfolgt automatisch EDV-unterstützt. Säumniszuschläge für verspätete Anmeldungen sind allerdings von der Deckelung nicht umfasst. 

Meldeverstoß-Konto 

Die Deckelung der Säumniszuschläge erfolgt am so genannten Meldeverstoß-Konto (MVS-Konto). Das MVS-Konto bezeichnet jenes Beitragskonto einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, auf welches alle Säumniszuschläge verbucht werden, egal wie viele Beitragskonten in einem oder mehreren Bundesländern bestehen.

Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern wird das MVS-Konto grundsätzlich jenem Bundesland zugeordnet, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) des Unternehmens liegt. Dort liegt auch der Single Point of Contact (SPOC) für sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit Meldeverstößen.

Säumniszuschläge bzw. der Entfall von Säumniszuschlägen auf Grund der Deckelung werden der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt. Anhand des Informationsschreibens ist auch ersichtlich, für welche Meldungen auf welchem Beitragskonto in welchem Bundesland ein Meldeverstoß vorliegt.