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Entsendung ins Ausland

Stand: 01.01.2024


Entsendung

Eine Person, die im Gebiet eines Staates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört bzw. welches in diesem Staat gewöhnlich tätig ist, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Staates entsendet wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, sofern sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

Entsendung von EU-Staatsangehörigen in die EU-Staaten, EWR-Staaten, die Schweiz und das Vereinigte Königreich

Seit 01.05.2010 gelten für die EU-Mitgliedstaaten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz gelangen diese Bestimmungen seit 01.04.2012 bzw. bei Entsendungen in die EWR-Staaten seit 01.06.2012 zur Anwendung. In Verbindung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gelangt seit 01.01.2021 das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HZA) zur Anwendung.

EU-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Austritt per 31.01.2020, Übergangsphase bis 31.12.2020. Geregelt wurde dies über das Austrittsabkommen.), Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).

EWR-Staaten
Island, Liechtenstein, Norwegen

Entsendungszeit und Bescheinigung
Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten. Der (freien) Dienstnehmerin bzw. dem (freien) Dienstnehmer ist das "Portable Document (PD)" A1 mitzugeben.

Dies gilt auch für Schweizerinnen und Schweizer, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger, die in einen EU-Mitgliedstaat entsandt werden.

Ausnahmeregelungen (Artikel 16 der VO (EG) Nr. 883/2004)

Auf Antrag können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beinhaltet keine Regelungen, die den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ermöglichen.

Entsendung von EWR/CH-Staatsangehörigen in die EWR-Staaten oder die Schweiz

Seit dem 01.01.2016 kommt bei einer Entsendung einer Schweizerin bzw. eines Schweizers nach Island, Norwegen und Liechtenstein die VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung. Dies gilt auch für die Entsendung einer EWR-Bürgerin bzw. eines EWR-Bürgers in die Schweiz.

Entsendungszeit und Bescheinigung

Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten. Der (freien) Dienstnehmerin bzw. dem (freien) Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, ist die Bescheinigung PD A1 mitzugeben.

Ausnahmeregelungen (Artikel 16 der VO (EG) Nr. 883/2004)
Auf Antrag können die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten

Bei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) gelangen durch die per 01.01.2011 in Kraft getretene "Drittstaatsverordnung" VO (EU) Nr. 1231/2010 die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung. Voraussetzung ist, dass die bzw. der jeweilige Drittstaatsangehörige

  • ihren bzw. seinen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat,
  • allein wegen ihrer bzw. seiner Nationalität nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist und
  • ihre bzw. seine Situation mit einem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaates hinausweist (zum Beispiel Wohnsitz bzw. Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat).


Obwohl Dänemark Mitglied der EU ist, gelten im Verhältnis mit diesem Staat die Regelungen der Drittstaatsverordnungen nicht! Im Falle einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark wird auf Grund des zwischen Österreich und Dänemark abgeschlossenen bilateralen Abkommens die Bescheinigung A/DK1 ausgestellt.

Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die EWR-Staaten bzw. die Schweiz

Bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Island und Norwegen gelten auf Grund der bestehenden bilateralen Abkommen die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (E101). 

Bei einer Entsendung nach Liechtenstein ist die Bescheinigung PD A1 erforderlich.

Für von Österreich in die Schweiz entsandte Drittstaatsangehörige wird vom Krankenversicherungsträger die Bescheinigung A/CH 1 ausgestellt. Das gilt auch für britische Staatsangehörige.

Inanspruchnahme von Leistungen

Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder der “Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK” (PEB) aushilfsweise gewährt.

Entsendung in einen Vertragsstaat (bilaterale Abkommen)

Vertragsstaaten
Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada, Korea, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Quebec, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA.

Wird eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter anzuwenden, als wäre sie bzw. er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

Ausnahmen
Australienfünf Jahre
Chile60 Kalendermonate
Indien60 Kalendermonate
Israel60 Kalendermonate
Kanada 60 Kalendermonate
Korea60 Kalendermonate
Philippinen60 Kalendermonate
Quebec60 Kalendermonate
USAfünf Jahre


Ausnahmevereinbarung

Über die genannten Fristen hinaus können die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer und die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemeinsam beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme beantragen.

Bescheinigungen

Die “Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften” stellt nur der zuständige Krankenversicherungsträger aus.
AlbanienBescheinigung
A/AL 1
MontenegroBescheinigung
A/MNE 1
Australien Bescheinigung
A/AUS 6
Nordmazedonien Bescheinigung
A/MK 1
Bosnien und Herzegowina Bescheinigung
A/BIH 1
Philippinen

Bescheinigung
A/PH 1

Chile Bescheinigung
A/RCH 1
Quebec Bescheinigung
A/QUE 1
Indien Bescheinigung
A/IN 1
Serbien Bescheinigung
A/SRB 1
Israel Bescheinigung
A/IL 1
Türkei Bescheinigung
A/TR 1
Kanada Bescheinigung
A/CDN 1
Tunesien Bescheinigung
A/TN 1
Kosovo Bescheinigung
A/YU1
Uruguay Bescheinigung
A/UY 1
Korea Bescheinigung
A/K 1
USA
Bescheinigung
A/USA 1
MoldauBescheinigung
A/MD 1


Leistungen
Krankenbehandlung auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in folgenden Ländern mit bilateralen Abkommen möglich: Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Türkei

Auf Grund einer Vereinbarung gilt in Nordmazedonien seit 01.01.2013, in Serbien seit 01.01.2014, in Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2015 sowie in Montenegro seit 01.07.2016 die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB).

Achtung: In Nordmazedonien können die Leistungen bei der Leistungserbringerin bzw. beim Leistungserbringer direkt mit der EKVK in Anspruch genommen werden. In Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro ist die EKVK bzw. die PEB beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dieser stellt sodann einen ortsüblichen Behandlungsschein aus.

In der Türkei ist für die Inanspruchnahme von Leistungen die Bescheinigung A/TR 3 (Urlaubskrankenschein) notwendig. Dieses Formular kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ausgestellt werden.

Entsendung in einen Nichtvertragsstaat

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die zur Dienstleistung ins Ausland entsendet werden, gelten als im Inland beschäftigt, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann über Antrag, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern (§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG).

Leistungen
Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Nichtvertragsstaat erhalten die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und ihre sie begleitenden Angehörigen die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenversicherung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist aber verpflichtet, den Krankenversicherungsträger vom Eintritt eines Versicherungsfalles (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Mutterschaft) binnen eines Monates zu verständigen. Nur in diesem Fall hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Krankenversicherungsträger (§ 130 ASVG).